Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt bei Zahlung von Weihnachtsgeld. Entstehen einer betrieblichen Übung zur vorbehaltslosen Zahlung
Leitsatz (amtlich)
1) Ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt liegt vor, wenn das Weihnachtsgeld in der Gehaltsabrechnung des Auszahlungsmonats mit dem Hinweis "freiwillige und unverbindliche Leistung" versehen wird.
2) Eine anspruchsbegründende betriebliche Übung setzt eine mindestens dreimal hintereinander vorgenommene vorbehaltlose Zahlung voraus.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 24.07.2012; Aktenzeichen 16 Ca 1203/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.07.2012 in Sachen16 Ca 1203/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Jahr 2011 ein Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts, also in Höhe von 2.892,72 € brutto, zustand oder nur ein solches in Höhe der tatsächlich gezahlten 1.100,00 € brutto.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 24.07.2012 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 08.10.2012 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 31.10.2011 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Der Kläger bleibt bei seiner Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgelds in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung entstanden sei. In den Jahren 2000, 2001 und 2002 habe er dreimal hintereinander vorbehaltlos ein entsprechendes Weihnachtsgeld erhalten. Dass sich in der Gehaltsabrechnung November 2002 der Hinweis "freiwillige und unverbindliche Leistung" befunden habe, hindere das Entstehen einer betrieblichen Übung nicht. Diese Formulierung sei nämlich nicht hinreichend deutlich für die Frage, ob der Arbeitgeber ohne weiteres die Zahlungen in Zukunft schlicht einstellen können soll.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien aber auch die ab dem Jahre 2003 erfolgten Weihnachtsgeldzahlungen geeignet, eine betriebliche Übung zu begründen. Der Kläger meint, dies einem Urteil der 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln vom 29.05.2012, 12 Ca 9478/11, entnehmen zu können, dessen Entscheidungsgründe er in seiner Berufungsbegründung auszugsweise zitiert.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.07.2012,16 Ca 1203/12, zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.792,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils. Sie meint, das Entstehen einer betrieblichen Übung mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt müsse schon an dem in der Novembergehaltsabrechnung 2002 enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalt scheitern. Bei den Leistungen, die ab dem Jahre 2003 in den Gehaltsabrechnungen als "Weihnachtsgeld" bezeichnet worden seien, habe es sich in Wirklichkeit - und für den Kläger klar erkennbar - um Prämienzahlungen auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen gehandelt. Im Übrigen hätten auch diese Lohnabrechnungen einen Freiwilligkeitsvorbehalt aufgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.07.2012 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts wertet die einschlägigen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend aus und wendet sie korrekt auf den vorliegenden Fall an. Soweit die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in dem vom Kläger zitierten Parallelverfahren zu einem anderweitigen Ergebnis gelangt ist, kann dem nicht gefolgt werden.
Zusammenfassend, an die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils anknüpfend und diese ergänzend, gilt das Folgende:
1. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts für das Jahr 2011 kann nicht aus dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung der Jahre 2000 bis 2002 hergeleitet werden.
a. Richtigerweise ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei jährlich gezahlten Sonderleistungen ein Rechtsanspruch auf Zahlung auf der Grundlage einer betrieblichen Übung dann entstehen kann, wenn die Leistung in drei aufeinanderfolgenden J...