Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 28.05.1998; Aktenzeichen 1 Ca 2312/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.05.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 1 Ca 2312/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den arbeitsrechtlichen Status der Klägerin, die von Januar 1986 bis September 1996 für die beklagte Stadt tätig war. Nach Ansicht der Beklagten war die Klägerin freie Mitarbeiterin; sie selbst meint, sie sei Arbeitnehmerin gewesen, weshalb die Beklagte verpflichtet sei, sie sozialversicherungsrechtlich so zu stellen, als sei sie rentenversichert gewesen.
Die Klägerin ist approbierte Apothekerin. Die beklagte Stadt beschäftigte sie teilzeitlich als Lehrkraft an der von ihr unterhaltenen Lehranstalt für Pharmazeutisch-Technische Assistenten (PTA). Die Beschäftigung erfolgte zunächst in einem nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristeten Arbeitsverhältnis aufgrund Arbeitsvertrages vom 24.01.1986 (Bl. 4 ff. d.A.) für die Zeit vom 07.01.1986 bis 30.06.1987. Die Klägerin war aber über den vorgesehenen Fristablauf hinaus weiter tätig zunächst ohne beurkundete Vereinbarung. Diese wurde unter dem 18.02.1988 nachgeholt (Bl. 49 f. d.A.) und sah unter der Überschrift „Vertrag” eine unbefristete Beschäftigung vor. Lt. Ziffer 1. sollte sich der Einsatz nach dem Arbeitsanfall richten, der sich aus einem von der Lehranstalt aufzustellenden Stundenplan ergab; der Stundenplan sollte der Klägerin mindestens vier Tage im voraus zur Kenntnis gegeben werden. Es waren zwei Unterrichtsstunden pro Einsatztag vorgesehen. Anschließend heißt es in Zf. 1.: „Sollten sich aus dem jeweiligen Unterrichtsstundenplan an einem Einsatztag höhere Stundenzahlen ergeben, so gelten diese als vereinbart.” Die Vergütung (Zf. 3.) sollte sich nach dem Vergütungssatz für Lehrer im Angestelltenverhältnis richten; als Kündigungsfrist war ein Monat zum Monatsende vorgesehen (Zf. 5.). Das Vertragsverhältnis sollte mit Ablauf des Schuljahres enden, in dem die Klägerin ihr 65. Lebensjahr vollendete oder mit Ablauf des Monats, in dem sie einen Rentenbescheid erhielt. Die entsprechende Anwendung des § 70 BAT wurde vereinbart (Zf. 6.); Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollten nur wirksam sein, wenn sie schriftlich vereinbart wurden (Zf. 7.).
Im Jahre 1989 wollte die Beklagte die Stundenzahl für die Klägerin reduzieren. Zu diesem Zweck sprach sie unter dem 28.07.1989 eine Änderungskündigung aus (Bl. 52), in deren Betreff es heißt: „Ihr Arbeitsverhältnis …”. Im Text heißt es, der Klägerin sei eine einvernehmliche Änderung ihres „Arbeitsvertrages” vorgeschlagen worden, was von ihr aber nicht angenommen worden sei; deshalb sei man gehalten eine Änderungskündigung auszusprechen. Anschließend heißt es: „Ihr Arbeitsverhältnis wird hiermit (…) gekündigt; ab 01. September 1989 erfolgt Ihre Weiterbeschäftigung zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen, jedoch nur im Umfang von …” Alsdann schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag ohne Datum, der Unterrichtsfach und Unterrichtsstunden neu regelte und in Ziffer 2. den Hinweis enthielt: „Ansonsten tritt keine Änderung des Vertrages ein.”
Anläßlich einer Schwangerschaft der Klägerin teilte ihr die Beklagte unter dem 07.09.1992 mit, ihre Tätigkeit sei freiberuflich; wegen des Erziehungsgeldes solle sie sich an das Versorgungsamt wenden. Unter dem 07.05.1993 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre Lehrtätigkeit sei künftig auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als freiberuflich zu bewerten. Der Sozialversicherungsträger hatte im April 1993 seine zunächst andere Auffassung revidiert und sich damit der Meinung des Finanzamtes angeschlossen. Ab April 1993 führte die Beklagte deshalb für die Klägerin keine Sozialabgaben mehr ab und zahlte ab Juni 1993 die Brutto-Vergütung ohne Abzüge aus.
Das Vertragsverhältnis der Parteien endete durch Kündigung der Beklagten vom 25.07.1996 zum 30.09.1996, gegen die die Klägerin nichts unternahm. Die Lehranstalt wurde von der Beklagten zum Ende des Schuljahrs 1995/96 geschlossen. Unter dem 02.06.1997 erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage mit dem später fallengelassenen Antrag festzustellen, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand (Arbeitsgericht Bonn – 3 Ca 1588/97 = LAG Köln – 13 Sa 97/98).
Mit der vorliegenden, am 28.08.1998 eingegangenen Klage hat die Klägerin beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, sie mit Wirkung vom 07.01.1986 bis zum 30.09.1996 beim Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein zu versichern und Umlage für sie zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich darauf berufen, die Klägerin sei freie Mitarbeiterin gewesen; zudem habe sie zu erkennen gegeben, daß sie gegen die Statusbewertung nicht vorgehen wolle.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter u...