Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhaltenbedingte Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die trotz zweier Abmahnungen fortgesetzte Schlechtleistung einer Reinigungskraft rechtfertigt deren ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 13.10.2005; Aktenzeichen 8 Ca 13268/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.10.2005 – 8 Ca 13268/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung wegen Leistungsmängeln.

Die Klägerin war für die Beklagte als teilzeitbeschäftigte Reinigungskraft seit 1990 tätig.

Wegen mangelhafter Reinigungsleistungen wurde die Klägerin am 06.05.2003 sowie am 05.11.2003 ermahnt.

Mit Zustimmung des Personalrats erteilte die Beklagte der Klägerin wegen im Einzelnen aufgeführter Schlechtleistungen eine schriftliche Abmahnung unter dem Datum 02.12.2003 (Bl. 29-30 d.A.)

Eine weitere schriftliche Abmahnung wegen Schlechtleistung – wiederum mit Zustimmung des Personalrates – wurde der Klägerin mit Schreiben vom 23.07.2004 erteilt (Bl. 31 d. A.).

Mit Anhörungsschreiben vom 03.12.2004 (Bl. 26 – 27 d. A.) listete die Beklagte eine Reihe von weiteren Reinigungsmängeln auf und erbat die Zustimmung des Personalrats zur Kündigung der Klägerin wegen permanenter Schlechtleistung. Der Personalrat erklärte sich mit Schreiben vom 06.12.2004 (Bl. 28 d. A.) damit einverstanden.

Daraufhin kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin durch Kündigung vom 09.12.2004 zum 30.06.2005.

Hiergegen richtete sich die am 21.12.2004 beim Arbeitsgericht eingegangene Kündigungsschutzklage. Erstinstanzlich trug die Klägerin unter anderem vor, es könne nicht angehen, dass jedes vergessene Wischen einer Schreibtischplatte oder einer Fensterbank letztlich zur Kündigung führe, noch weniger könne der Klägerin angelastet werden, dass sie die Überreste inzwischen sozial inadäquater Privatbetätigungen nicht immer vollständig beseitige, so etwa dass sie die überquillenden Aschenbecher paffender J nicht gereinigt oder gar die daneben gefallende Asche beseitigt habe. Ebenso gut hätte man von der Klägerin verlangen können, dass sie regelmäßig Urinlachen außerhalb der Toiletten beseitige.

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Kündigungsschutz und Weiterbeschäftigung sowie auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil (Bl. 54 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen in Bezug auf Kündigungsschutz und Weiterbeschäftigung weiter. Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine Beweisaufnahme unterlassen. An die Darlegungs- und Beweislast des kündigenden Arbeitgebers seien angesichts der Betriebszugehörigkeit der Klägerin besonders hohe Anforderungen zu stellen. Hinzuweisen sei auf die gestiegene Arbeitsbelastung, die sich durch die verschärften Anforderungen ergeben habe. Von einer mangelnden Bereitschaft der Klägerin zur Arbeitsleistung könne nicht ausgegangen werden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 13.10.2005 – 8 Ca 13268/04 –

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagtenseite vom 09.12.2004 nicht beendet worden ist;
  2. die Klägerin vorläufig bis zum Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte rügt, dass bereits keine ausreichende Berufungsbegründung der Klägerin vorliege. Die Berufungsbegründung setze sich mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht im Einzelnen auseinander, sondern enthalte lediglich eine allgemeine Urteilsschelte.

Die Kündigung sei gerechtfertigt, da die Klägerin trotz mehrfacher Ermahnung und Abmahnung keine ordnungsgemäße Reinigungsleistung erbracht habe. Die gravierenden Beanstandungen auch nach den Abmahnungen rechtfertigten eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im zweiten Rechtszug zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin konnte keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Arbeitsgericht sowohl die Kündigungsschutzklage als auch den Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen.

I. Zweifelhaft ist bereits, ob die Berufung zulässig ist. Mit Recht weist die Beklagtenseite daraufhin, dass eine Berufungsbegründung eine im Einzelnen geführte Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil enthalten muss. Hier besteht die gesamte Berufungsbegründung des Prozessbevollmächtigen der Klägerseite aus knapp zwei Seiten. Sie besteht im Wesentlichen aus der Vermutung, dass das beklagte Land die Kündigung ausgesprochen habe, um das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes zu vermeiden sowie aus der weiteren Vermutung, die Putzarbeiten sollten zukünftig überwiegend von externen und offenbar billigeren Putzkolonn...

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