Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Höhe der Betriebsrente
Leitsatz (redaktionell)
Legt eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung eine gespaltene Rentenformel zugrunde, wobei ausdrücklich zwischen anrechenbaren Bezügen "bis zur und oberhalb der" Beitragbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschieden wird, so ist jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen und nicht aufgrund eines Durchschnittswerts zu ermitteln.
Normenkette
BetrVG § 77; BGB §§ 611, 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 19.04.2016; Aktenzeichen 12 Ca 9226/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.04.2016 - 12 Ca 9226/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente.
Der am . .19 geborene Kläger stand in der Zeit vom 01.01.1975 bis zum 28.02.2003 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis war von einer Versorgungszusage begleitet, zuletzt ab dem 01.01.1989 nach Maßgabe des Versorgungsplans vom 04.12.1997 (VP 1998), der als Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde.
Der VP 1998 enthält eine sog. gespaltene Rentenformel. Nach Ziffer 5. Abs. 3 des VP 1998 richtet sich die Höhe der Altersrente nach der Länge der anrechnungsfähigen Dienstzeit sowie der Höhe der anrechenbaren Bezüge. Sie errechnet sich nach der dem Versorgungsplan als wesentlicher Bestandteil beigefügten Tabellen. Die Tabelle 1 betrifft die Altersrente für Zeiten bis zum 31.12.1997, die Tabelle 2 die Altersrente für Zeiten ab dem 01.01.1998. Hinsichtlich der Höhe der Altersrente wird differenziert zwischen den anrechenbaren Bezügen bis und oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Die oberhalb der BBG liegenden Vergütungsbestandteile werden in höherem Umfang angerechnet. Anrechenbar sind gemäß Ziffer 4. Abs. 1 Satz 1 des VP 1998 ein Fünftel der Summe der Bezüge, welche an einen Mitarbeiter in letzten fünf aufeinanderfolgenden vollen Kalenderjahren vor dem Pensionierungszeitpunkt gezahlt wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten des VP 1998 nebst beigefügten Tabellen wird auf Bl. 7 ff. d. A. verwiesen.
Der Kläger ist zum 01.08.2015 in den gesetzlichen Ruhestand getreten und erhält von der Beklagten seit diesem Zeitpunkt eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 758,12 € brutto. Bei der Ermittlung der Firmenrente hat die Beklagte die BBG 2003 zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Beklagten wird auf Bl. 19 d. A. verwiesen.
Mit der Klage begehrt eine höhere Rentenzahlung, da nach seiner Ansicht die durchschnittliche BBG der Jahre 1998 bis 2002 maßgebend sei, da als anrechenbare Bezüge im Sinne des VP 1998 auch ein Durchschnittsentgelt aus fünf vollen Jahren zu bilden sei.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.04.2016 (Bl. 80 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Berechnung der Beklagten entspreche dem VP 1998. Aus der Auslegung der Betriebsvereinbarung folge, dass auch die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis geltende BBG 2003 bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sei. Selbst wenn durch die außerplanmäßige Anhebung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2003 eine Regelungslücke entstanden sein sollte, so scheide eine ergänzende Auslegung des VP 1998 aus, weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung der Regelungslücke bestehen und es sich nicht feststellen lässt, für welche Möglichkeit sich die Betriebsparteien entschieden hätten, wenn sie die außerplanmäßige Anhebung der BBG bedacht hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihm am 29.04.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.05.2016 Berufung eingelegt und diese am 27.06.2016 begründet.
Der Kläger meint, anrechenbar seien nach dem VP 1998 nur Bezüge für volle Kalenderjahre vor dem Pensionszeitpunkt, so dass nur die Jahre 1998 bis 2002 nicht hingegen die zwei Monate des Austrittsjahres 2003 sowie korrespondierend auch nicht die BBG-Erhöhung 2003 bei der Berechnung zu berücksichtigen seien. Der Wortlaut der Tabelle des Versorgungsplans verweise hinsichtlich der anrechenbaren Bezüge auf das Entgelt im Plural. Die Berücksichtigung der letzten BBG führe zu einer Entwertung der Altersrente. Dem Versorgungsplan sei der Wille der Betriebsparteien zu entnehmen, dass für jedes Jahr, um das die anrechnungsfähigen Dienstjahre steigen, die Anwartschaft auf Betriebsrente sich linear erhöhe. Der Wille zur Berücksichtigung der durchschnittlichen BBG zeige sich auch an Ziffer 15. des VP 1998 wonach die Bestandkraft erworbener Anwartschaften aus früheren Versorgungsrichtlinie...