Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf ein Geschenk anlässlich der Weihnachtsfeier des Betriebes

 

Leitsatz (amtlich)

Anwendungsfall des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Sonderzuwendung (Geschenk auf Weihnachtsfeier)

 

Leitsatz (redaktionell)

Es verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Arbeitgeber ohne vorherige Ankündigung nur denjenigen Personen, die an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen, ein iPad zuwendet. Denn es handelt sich offensichtlich nicht um eine Vergütung für geleistete Arbeit, sondern um einen Anreiz, zukünftig an betrieblichen Veranstaltungen teilzunehmen.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 09.10.2013; Aktenzeichen 3 Ca 1819/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2013 - 3 Ca 1819/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Übereignung eines Tablet-Computers, hilfsweise Zahlung eines Betrags, der dem Wert des Tablet-Computers entspricht.

Der Kläger ist seit dem Januar 1990 bei der Beklagten als Einkäufer beschäftigt. Die Beklagte ist eine Einkaufsgenossenschaft für Zweiräder. Die Genossenschaft ist ein Verbund von Fahrrad-Fachhändlern.

Im Jahre 2012 richtete sie eine Weihnachtsfeier aus, an der 75 Mitarbeiter sowie Geschäftspartner teilnahmen. Allen anwesenden Personen überreichte sie ein iPad mini im Wert von 429,00 € "als Geschenk". Jene 42 Arbeitnehmer, die nicht an der Weihnachtsfeier teilnahmen, wozu auch der Kläger gehörte, erhielten kein iPad mini. Der Kläger war seit dem 10.11.2012 arbeitsunfähig erkrankt.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.10.2013 (Bl. 44 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Übergabe der iPads im Rahmen der freiwilligen Weihnachtsfeier sei nicht als Vergütung zu werten. Es handele sich um eine Zuwendung eigener Art außerhalb des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses. Die Beklagte habe auch nicht den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Es sei legitim, wenn sie durch ein vorher nicht angekündigtes Geschenk mehr Mitarbeiter als bisher motivieren wolle, künftig an betrieblichen Veranstaltungen teilzunehmen. Aus welchen Gründen der Mitarbeiter der Veranstaltung fern bleibe, sei bezogen auf den Veranstaltungszweck unbeachtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihm am 18.10.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.11.2013 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Kläger meint, die Zuwendung des iPad mini sei als Sondervergütung zu werten, die ihm auch im Krankheitsfall zustehe. Er behauptet, mit dem iPad mini habe die Beklagte auch die im Jahr 2012 erbrachte Arbeit zusätzlich entlohnen wollen. Er ist der Ansicht, die Beklagte verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie das iPad mini nur denjenigen Arbeitnehmern zuwende, die an der Weihnachtsfeier teilnähmen. Angesichts des Werts des Gegenstands sei die Teilnahme an der Weihnachtsfeier kein sachlich gerechtfertigtes Differenzierungskriterium.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein A iPad 32 GB zu übereignen,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger429,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie habe durch die Überraschung, die in der Übergabe des iPad mini für die Teilnehmer der Weihnachtsfeier gelegen habe, den Teilnehmern eine besondere Freude machen und die Attraktivität zur Teilnahme an Betriebsfeiern attraktiver gestalten wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 31.10.2013 und 11.12.2013 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist nach§ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet ist, dem Kläger ein A iPad zu übereignen oder den finanziellen Gegenwert zuzuwenden.

1. Ein Übereignungs- oder Zahlungsanspruch folgt nicht aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Zuwendungszweck, denn der Kläger hat nicht an der Weihnachtsfeier 2012 teilgenommen.

a) Die Zweckbestimmung einer Sonderzuwendung ergibt sich vorrangig aus i...

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