Entscheidungsstichwort (Thema)
Stichwortartige Aufzählung der Aufgaben im qualifizierten Arbeitszeugnis. Gesetzlicher Zeugnisanspruch und Beachtung der Regeln der deutschen Sprache. Anspruch auf Beseitigung nicht hinnehmbarer Schreibfehler im Zeugnis. Anspruch auf Aufnahme der üblichen Schlussformel im Zeugnis
Leitsatz (amtlich)
1. Die lediglich stichwortartige Aufzählung der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben in einem qualifizierten Arbeitszeugnis ist für sich genommen noch kein Anzeichen dafür, dass der Arbeitgeber sich im Zeugnis konkludent abwertend über seinen Arbeitnehmer äußern will. Denn insbesondere im Handwerk und in kleineren Betrieben trifft man häufig in dieser Art gestaltete Zeugnisse an.
2. Schreibfehler im Zeugnistext sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zu berichtigen, denn nur ein Zeugnis, das nach den Regeln der deutschen Sprache zu Papier gebracht ist, kann den gesetzlichen Zeugnisanspruch erfüllen. Denn Rechtschreibfehler geben Anlass zu der negativen Vermutung, der Aussteller des Zeugnisses könnte sich - durch bewusst mangelnde Sorgfalt - vom Inhalt des Zeugnisses distanzieren. (vgl. nur Hessisches Landesarbeitsgericht 21. Oktober 2014 - 12 Ta 375/14 - AuA 2015, 549).
3. Enthält der Zeugnistext nicht hinnehmbare Rechtschreibfehler kann deren Beseitigung verlangt werden, nicht jedoch eine vom gegebenen Text abweichende andere Formulierung.
4. Die Verweigerung der Schlussformel in einem Zeugnis kann das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers berühren. Denn der Arbeitgeber zeigt damit insbesondere auch gegenüber den zukünftigen Lesern des Zeugnisses, dass er dem Arbeitnehmer gegenüber jedenfalls zum Schluss der Zusammenarbeit hin nicht mehr den Respekt und die Wertschätzung entgegengebracht hat, die für das gute Gelingen eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Angesichts der unbestreitbaren Üblichkeit solcher Schussformeln geht die Verweigerung der Schlussformel mit einer sozusagen öffentlich dokumentierten Kränkung des Arbeitnehmers einher. Bei konkreten Anhaltspunkten, die darauf hindeuten, dass der Arbeitgeber den ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch die Verweigerung der Schlussformel in diesem Sinne schädigen will, kann daher ein Anspruch auf eine verkehrsübliche Schlussformel im qualifizierten Abschlusszeugnis aus § 241 Absatz 2 BGB folgen.
Normenkette
GewO § 109; BGB § 241 Abs. 2, § 630
Verfahrensgang
ArbG Rostock (Entscheidung vom 31.07.2018; Aktenzeichen 3 Ca 1619/17) |
Tenor
1. Auf die teilweise erfolgreiche Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 31.07.2018 (3 Ca 1619/17) zum Zwecke der Klarstellung insgesamt abgeändert.
2. Auf den Hilfsantrag des Klägers wird die Beklagte verurteilt, das von ihr unter dem 31. März 2014 erstellte Zeugnis um einen Schlusssatz mit folgendem Text zu ergänzen:
"Wir danken ihm für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg"
und das geänderte Zeugnis neu zu erteilen.
3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die weitere Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Berichtigung des ihm von der Beklagten erteilten Zeugnisses.
Die Parteien waren von Anfang Januar 2012 bis Ende März 2014 arbeitsvertraglich miteinander verbunden. Nach dem Anstellungsvertrag vom 23. September 2011 sollte der Kläger für die Beklagte ab Januar 2012 als IT Netzwerk Administrator tätig werden. Tatsächlich wurde der Kläger von der Beklagten als Netzwerk Infrastruktur Manager angesprochen und beschäftigt, was nach Darstellung des Klägers eine höherwertige Position ist. Nach § 1 des Anstellungsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die für die Beklagte geltenden Tarifverträge Anwendung. Von dieser Bindungsklausel ist insbesondere der Rahmentarifvertrag vom 21. Mai 2003, abgeschlossen mit der Gewerkschaft TRANSNET erfasst (Kopie hier Blatt 122 ff - im Folgenden abgekürzt mit RTV bezeichnet), erfasst.
Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis im August 2013 gekündigt. In dem darauf vom Kläger angestrengten Kündigungsschutzprozess hatten sich die Parteien vergleichsweise auf eine Beendigung zum 31. März 2014 verständigt (ArbG Rostock - 2 Ca 1535/13 - hier als Vorprozess bezeichnet). In dem Prozessvergleich vom 28. Januar 2014 haben sich die Parteien außerdem in Ziffer 4 wie folgt geeinigt:
"Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen und herauszugeben. Vorab wird die Beklagte ein gleichlautendes Zwischenzeugnis erteilen und herausgeben."
Vor der Erstellung des Zwischenzeugnisses wurde der Kläger von der Personalabteilung der Beklagten aufgefordert, eine Liste der Tätigkeiten zu übersenden, die er für die Beklagte erbracht hatte. Darauf übersandte der Kläger am 31. Januar 2014 eine Mail an die Beklagte, in der er stichwortartig die ihm übertragenen Aufgaben in Form einer eingerückten Liste mit vorangest...