Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Dank und Wünsche im Arbeitszeugnis für Arbeitnehmer mit einwandfreier und leicht überdurchschnittlicher Leistung. Kein Anspruch auf Bedauern des Ausscheidens. Gebot der Zeugnisklarheit. Bestimmtheit der Zeugniskorrekturklage
Leitsatz (amtlich)
1. Vereinbaren die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines "qualifizierten wohlwollenden Arbeitszeugnisses", lässt sich daraus allein die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ausspruch von Dank und guten Zukunftswünschen im zu erteilenden Zeugnis nicht herleiten.
2. Allerdings hat ein Arbeitnehmer, dem ein einwandfreies Verhalten und (zumindest leicht) überdurchschnittliche Leistungen attestiert werden, einen Rechtsanspruch auf den Ausspruch von Dank und guten Wünschen für die Zukunft im Arbeitszeugnis, soweit dem nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Das folgt aus dem Rücksichtnahmegebot gemäß § 241 Abs. 2 BGB, welches die Leistungspflicht nach § 109 GewO insoweit konkretisiert.
3. Ein Rechtsanspruch auf die Äußerung eines - tatsächlich nicht vorhandenen - Bedauerns über das Ausscheiden des Mitarbeiters besteht hingegen nicht. Dem stünde die Wahrheitspflicht entgegen.
Normenkette
GewO § 109; BGB § 241 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 27.10.2020; Aktenzeichen 1 Ca 1729/20) |
Nachgehend
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.10.2020 - Az.: 1 Ca 1729/20 - teilweise abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, dem Kläger Zug-um-Zug gegen Rückgabe des ihm bereits unter dem Datum 31.03.2020 erteilten Arbeitszeugnisses ein neues Arbeitszeugnis wie folgt zu erteilen:
Arbeitszeugnis
Herr Q. K., geboren am 01. Oktober 1977 war vom 01.03.2017 bis zum 31.03.2020 als Personaldisponent an unserem Standort O. in unserem Unternehmen tätig.
PersonalKonzept N. ist mit derzeit 5 Geschäftsstellen einer der führenden Personaldienstleister der Region und hat seinen Hauptsitz in N.. Zu unseren Kernaufgaben gehören die Arbeitnehmerüberlassung, die Personalvermittlung sowie das On-Site- und Projekt-Management. Unsere Dienstleistungen nutzen Kunden aus allen Wirtschaftszweigen.
In seiner Position als Personaldisponent war Herr K. im Wesentlichen für folgende Aufgaben verantwortlich:
-
Persönliche und telefonische Akquise von Neukunden
-
Betreuung der Bestandskunden
-
Angebotserstellung und Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss
-
Personalbeschaffungsmaßnahmen
-
Führen von Vorstellungs- und Einstellungsgesprächen
-
Durchführen erforderlicher personeller Maßnahmen im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse
-
Abschluss von Arbeitsverträgen und Festlegung der vertraglichen Konditionen auf Grundlage des Tarifvertrages iGZ
-
Disposition und Überwachung des Personaleinsatzes beim Kunden
-
Disziplinarische Führung der Zeitarbeitnehmer
Herr K. arbeitete sich aufgrund seiner guten Auffassungsgabe schnell in die neuen Aufgabenstellungen ein. Die Aufgaben führte er selbständig, effizient und sorgfältig aus.
Er verfolgte die vereinbarten Ziele nachhaltig und erfolgreich. Dabei war er auch hohem Zeitdruck und Arbeitsaufwand gewachsen.
Herr K. verstand es, unser Unternehmen bei unseren Kunden gut zu repräsentieren. Er war ein guter Gesprächspartner und verstand es, sich auf die unterschiedlichen Persönlichkeiten einzustellen.
Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Externen war einwandfrei.
Zusammenfassend bestätigen wir Herrn K., dass er die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigte.
Herr K. scheidet mit dem heutigen Tage aus unserem Unternehmen aus. Wir danken Herrn K. für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg.
N., 31.03.2020
Personal L. N. GmbH
N. N.
Geschäftsführer
II.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte zu je 1/2.
IV.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Berichtigung des ihm unter dem 31.03.2020 erteilten Arbeitszeugnisses.
Der am 01.10.1977 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.03.2017 bis zum 31.03.2020 bei der Beklagten, die als Personaldienstleister im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, der Personalvermittlung sowie des On-Site- und Projekt-Managements tätig ist, als Personaldisponent in einem Arbeitsverhältnis gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.600,- € beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis endete, nachdem die Beklagte es mit Schreiben vom 29.02. zum 31.03.2020 gekündigt und der Kläger hiergegen vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach zu dem Aktenzeichen 3 Ca 380/20 Kündigungs...