Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeugnis. Schlussformulierung (Dankes- und Wunschformel)
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber braucht jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer eine nur durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zusteht, das Arbeitszeugnis nicht mit einer „Dankes- und Wunschformel” abzuschließen (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2001, DB 2001, 1674 f.).
Normenkette
GewO § 109; BGB § 630
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 19.02.2008; Aktenzeichen 11 Ca 8379/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.02.2008 wird kostenfällig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob in das Arbeitszeugnis eine Schlussformel aufzunehmen ist. Der Kläger verlangt von der Beklagten, dass diese ihm sowohl für die gute Zusammenarbeit danke als auch alles Gute für den beruflichen und privaten Lebensweg wünsche.
Der Kläger war bei der Beklagten, die sich in ihrem Betrieb in S. als „Volkswagen Partner” mit Kraftfahrzeughandel und -service befasst, vom 01.10.2000 bis zum 31.01.2007 als Automobilverkäufer beschäftigt.
Am 12.01.2007 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dem sie ein Eigentumsdelikt vorwarf, die fristlose Kündigung. In dem nachfolgenden Rechtsstreit erachtete das Arbeitsgericht die Kündigung für wirksam. Im Berufungsverfahren (LAG Düsseldorf, Gesch.-Nr. 10 Sa 877/07) schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, in dem es – soweit hier von Interesse – heißt:
I.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat aufgrund fristgerechter Kündigung der Beklagten vom 21.11.2006 aus betrieblichen Gründen mit dem 31.01.2007 sein Ende gefunden.
II.
Die Beklagte hält nach nochmaliger Prüfung den Vorwurf vertragswidrigen Verhaltens gegenüber dem Kläger nicht aufrecht.
…
V.
Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis. Dieses Zeugnis wird eine zusammenfassende Leistungsbeurteilung „zur vollen Zufriedenheit” und eine zusammenfassende Verhaltensbeurteilung „einwandfrei” enthalten.
Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin mit Datum vom 31.10.2007 ein Zeugnis, das wie folgt endet:
„…
Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Verkaufsleistungen wurde Herr Q. jährlich wiederkehrend durch die VW-Bank ausgezeichnet. Seine Leistung hat mit dazu beigetragen, dass in den CSS-VW-Quartalsberichten gute Ergebnisse erzielt werden konnten.
Herr Q. hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war einwandfrei.
Das Arbeitsverhältnis musste aus betrieblichen Gründen beendet werden.”
Der Kläger hat, nachdem die Beklagte sich seinem Verlangen nach einer Schlussformel widersetzt hatte, vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Klage erhoben und zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, das unter dem Datum vom 31.01.2007 ausgestellte Zeugnis um folgende Schlussformel zu ergänzen:
„Wir danken Herrn Q. für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm für seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute.”
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 19.02.2008 die Klage abgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift der Kläger das Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Klageantrages an.
Er hat in der Verhandlung vor der Kammer erklärt, in jedem Fall lege er Wert auf eine „Dankes und Wunschformel”, auch wenn diese gegebenenfalls etwas anders formuliert werden möge.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung hat keinen Erfolg.
1. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.02.2001, 9 AZR 44/00, NJW 2001, 2995) hat zu § 630 BGB angenommen, dass eine Schlussformel, die den Dank des Arbeitgebers und gute Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringe, nicht zum gesetzlich geschuldeten Inhalt eines Arbeitszeugnisses gehöre, und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
- Positive Schlusssätze seien geeignet, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen. Ein Zeugnis mit „passenden” Schlusssätzen werde daher aufgewertet. Daraus lasse sich aber nicht im Umkehrschluss folgern, ein Zeugnis ohne jede Schlussformulierung werde in unzulässiger Weise „entwertet”. Wenn ein Zeugnis ohne abschließende Formeln in der Praxis „oft” als negativ beurteilt werde, sei dies hinzunehmen.
- Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die Gesamtnote abgestimmte Schlusssätze zu formulieren, führe zu nichts anderem als zu ihrer formelhaften Wiederholung, nur mit anderen Worten.
- Der Dank für gute Zusammenarbeit und die guten Wünsche für die Zukunft seien Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers. Ohne gesetzliche Grundlage könne der Arbeitgeber nicht verurteilt werden, das Bestehen solcher Gefühle dem...