Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsberechtigung entfällt bei Kündigung während Verfahren zur Bestellung eines Wahlvorstands
Leitsatz (amtlich)
Antragsberechtigung für ein Verfahren auf Bestellung des Wahlvorstands entfällt bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses und fehlender Beschäftigung.
Normenkette
BetrVG §§ 7-8, 17 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 20.07.2011; Aktenzeichen 12 BV 264/10) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts München vom20.07.2011 (Az.: 12 BV 264/10) wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl.
Die Beteiligte zu 4 unterhält in G-Stadt einen Betrieb mit ca. 120 Arbeitnehmern. Ein Betriebsrat besteht derzeit nicht.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben am 08.06.2010 zu einer Betriebsversammlung eingeladen. Sie waren damals Arbeitnehmer der Beteiligten zu 4. In der Einladung zur Betriebsversammlung war unter Tagesordnungspunkt 3 vorgesehen, dass ein Wahlvorstand aus dem Kreis der Beschäftigten gewählt werden soll, der dann die Betriebsratswahl durchführen sollte. Insoweit sollte ein Vorsitzender des Wahlvorstands von der Versammlung gewählt werden.
Die Betriebsversammlung fand am 08.06.2010 statt. Bei der Wahl zum Wahlvorstand beteiligten sich 53 stimmberechtigte Mitarbeiter. Hierbei erhielt keiner der vorgeschlagenen Kandidaten für den Wahlvorstand die Mehrheit. Daraufhin stellte der Versammlungsleiter fest, dass kein Wahlvorstand gewählt worden sei.
Am 15.06.2010 stellten die Beteiligten zu 1 bis 3 bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts München den Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstands bei der Beteiligten zu 4 durch das Arbeitsgericht.
Die Beteiligte zu 4 kündigte dem Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 25.08.2010 außerordentlich fristlos, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.01.2011. Ebenfalls sprach sie gegenüber dem Beteiligten zu 2 mit Schreiben vom 02.09.2010 eine außerordentlich fristlose und mit weiterem Schreiben vom gleichen Datum hilfsweise eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31.01.2011 aus.
Die Beteiligten zu 1 und 2 wurden seitdem im Betrieb der Beteiligten zu 4 in G-Stadt nicht mehr beschäftigt. Ihre Kündigungsschutzklagen waren in erster Instanz nicht erfolgreich. Jeweils mit Endurteil der 25. Kammer vom 12.04.2011 wurden die Kündigungsschutzklagen abgewiesen. Gegen diese Endurteile haben die Beteiligten zu 1 und 2 Berufung zum Landesarbeitsgericht München eingelegt. Diese Berufungsverfahren sind noch rechtshängig.
Mit dem vorliegenden Verfahren verfolgen die Beteiligten zu 1 bis 3 weiterhin ihren Antrag auf Einsetzung eines Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht.
Sie waren erstinstanzlich der Auffassung, dass durch die Kündigungen der Beteiligten zu 1 und 2 die Antragsberechtigung im vorliegenden Verfahren nicht entfallen sei. Zwar stelle die Vorschrift des § 17 Abs. 4 BetrVG auf die Wahlberechtigung ab. Im Hinblick auf den Schutz der Betriebsratswahl und um zu verhindern, dass der Arbeitgeber durch unwirksame Kündigungen Einfluss auf die Betriebsratswahl nimmt, sei jedoch darauf abzustellen und für die Antragsberechtigung ausreichend, dass die Antragsteller ihre Wählbarkeit, also die passive Wahlberechtigung beibehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei aber die Wählbarkeit durch Ausspruch der Kündigung nicht beeinträchtigt. Insoweit sei es auch ausreichend, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung die Wahlberechtigung bestanden habe. Darüber hinaus seien auch die Beteiligten zu 1 bis 3 und nicht etwa vonseiten der Beteiligten zu 4 vorgeschlagene Mitarbeiter als Wahlvorstände einzusetzen. Denn diese vonseiten des Arbeitgebers vorgeschlagenen Personen hätten sich gegenüber der Gründung eines Betriebsrats eher negativ geäußert. Insoweit sei aufgrund deren Distanz zur Gründung eines Betriebsrats nicht gewährleistet, dass diese Personen bei der Durchführung der Betriebsratswahlen ihr Amt als Wahlvorstandsmitglied mit hinreichender Ernsthaftigkeit ausfüllen würden.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben erstinstanzlich beantragt:
- Der Antragsteller zu 1 wird als Vorsitzender und die Antragsteller zu 2 und 3 als Beisitzende eines aus drei Personen bestehenden Wahlvorstands zur Durchführung der Betriebsratswahl ernannt.
- Als Ersatzmitglied für den Vorsitzenden wird der Antragsteller zu 2, als Ersatzmitglied für die Beisitzer werden die Arbeitnehmer I. und J. bestellt.
Die Beteiligte zu 4 hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie war der Auffassung, dass der Antrag unzulässig sei, da von den drei Antragstellern infolge der erklärten Kündigungen gegenüber zweien der Antragsteller keine hinreichende Antragsberechtigung mehr vorliege, da Voraussetzung für die Einsetzung eines Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht sei, dass drei wahlberechtigte Mitarbeiter einen entsprechenden Antrag gestellt hätten. Für die Antragsbefu...