Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss aus dem Betriebsrat
Leitsatz (amtlich)
Der Antrag auf Ausschließung eines Betriebsratsmitglieds ist nach Ablauf der Amtsperiode unzulässig. Dies gilt erst recht, wenn das betroffene Betriebsratsmitglied in die folgende Amtsperiode wiedergewählt worden ist (vgl. LAG Hamm – 9. Februar 2007 – 10 TaBV 54/06 – ArbuR 2007, 316f.).
Normenkette
BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Augsburg (Beschluss vom 13.09.2007; Aktenzeichen 1 BV 12/07) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 13. September 2007 wird zurückgewiesen.
2. Für die Beteiligte zu 1. wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren nur noch über den Antrag der Arbeitgeberin, Beteiligte zu 1., die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende, Beteiligte zu 3., wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten aus dem Betriebsrat der Filiale … in Augsburg auszuschließen.
Beteiligte zu 2. ist der für die Filiale … in Augsburg gewählte dreiköpfige Betriebsrat. Die Beteiligte zu 3. ist in dieser Filiale als Verkäuferin beschäftigt.
Am 9. November 2006 erstattete die Betriebsratsvorsitzende in Begleitung der Beteiligten zu 3. bei der Polizeiinspektion Augsburg-Mitte eine Strafanzeige des Inhalts, dass seit geraumer Zeit (Mitte Mai 2006) Briefe, die ausdrücklich an den Betriebsrat gerichtet gewesen waren, nicht ausgehändigt worden bzw. abhandengekommen seien. Die vormalige Filialleiterin Frau G. habe in zwei Fällen bestätigt, solche Briefe geöffnet oder zurückgehalten zu haben.
Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens hatte die Beteiligte zu 3. bei einer polizeilichen Zeugeneinvernahme diese Vorwürfe im Wesentlichen bestätigt. Auf die protokollierte Einvernahme vom 20. Dezember 2006 wird Bezug genommen (Blatt 11 bis 13 der beigezogenen und zum Gegenstand der Anhörung gemachten polizeilichen Ermittlungsakten).
Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 hat die Staatsanwaltschaft Augsburg dieses Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da der erforderliche Strafantrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 (Blatt 13/14 der Akte) beantragte die Arbeitgeberin/Beteiligte zu 1. beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3. Der Betriebsrat lehnt das mit Schreiben vom 2. Februar 2007 (Blatt 15 der Akte) jedoch ab.
Daraufhin ließ die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 07. Februar 2007 beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3. zu ersetzen, hilfsweise die Beteiligte zu 3. wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten aus dem Betriebsrat der Filiale … in Augsburg auszuschließen.
Diese Begehren sind vor dem angerufenen Arbeitsgericht Augsburg erfolglos geblieben. Auf die Gründe dieser Entscheidung vom 13. September 2007 wird Bezug genommen.
Mit der am 7. Dezember 2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Beschwerde gegen diesen ihr am 8. November 2007 zugestellten Beschluss verfolgt die Arbeitgeberin/Beteiligte zu 1. ihren Hilfsantrag weiter. Die Beschwerdebegründung ist am 7. Januar 2008 eingegangen. Darin wird dem Erstgericht vorgehalten, die einzelnen Sachverhalte einerseits nur als leichte Pflichtverletzungen gewertet und darüber hinaus auch in der unbestrittenen Häufigkeit keine grobe Pflichtverletzung gesehen zu haben. Dieser Beurteilung tritt die Beschwerdeführerin mit Nachdruck entgegen und lässt das Geschehen aus ihrer Sicht noch einmal darstellen. Die Beschwerdeanträge lauten:
Den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 13. September 2007, Az. 1 BV 12/07, insoweit aufzuheben, als der Hilfsantrag zurückgewiesen wurde und die Beteiligte zu 3. wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten als Mitglied aus dem Betriebsrat auszuschließen.
Die Beteiligten zu 2. und 3. lassen beantragen:
die Beschwerde zurückzuweisen.
Den Ausführungen in der Beschwerdebegründung treten sie entgegen. Die Anzeige habe sich nicht persönlich gegen die damalige Filialleiterin Frau G. gerichtet. Erst auf Nachfrage des die Sache aufnehmenden Polizisten, wer denn die Filialleitung sei, wer die Schlüsselgewalt für den Postkasten habe und wer die eingehende Post dann bekomme, sei Frau G. genannt worden. Dabei sei es auch ausschließlich um die Geschehnisse im Juni 2006 gegangen. Die Beteiligten lassen das Geschehen dann noch einmal im Einzelnen schildern und weisen auch die weiteren Vorhaltungen (Vorfall am 01. Februar 2007 und Zeitungsartikel vom 11. April 2007) zurück.
Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber an ihrem Vorbringen fest und lässt weitere Verhaltensweisen der Beteiligten zu 3. vortragen, die sie als grob pflichtwidrig wertet.
Im August 2008 ist der Betriebsrat der Filiale … Augsburg zurückgetreten.
Die Beschwerdeführerin hält ihren Antrag aufrecht, da die Beteiligte zu 3. bei der Neuwahl wiederum als Betriebsratsmitglied gewählt worden ist.
Z...