Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung
Beteiligte
Rechtsschutzsekretär F. Piasetzki, Gewerkschaftssekretär O. Dannenberg, Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Weser-Ems |
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 02.12.1998; Aktenzeichen 2 Ca 250/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 02.12.1998, 2 Ca 250/98, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.035,56 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 35 %.
Tatbestand
Der Kläger macht Urlaubsabgeltungsansprüche geltend, wobei streitig ist, ob das Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Beklagten beendet worden ist oder auf die Nebenintervenientin übergegangen ist.
Der am 27.06.1949 geborene Kläger war seit vielen Jahren als Wachmann in der Standortschießanlage Wietmarschen-Lohne tätig. Seit dem 01.07.1996 geschah dies im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Der Kläger bezog ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 3.700,00 DM.
Der Bewachungsauftrag wurde zum 28.02.1998 gekündigt. Die Beklagte kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13.01.1998 zum 28.02.1998. Diese Kündigung wurde von dem Kläger nicht angegriffen.
Mit Wirkung vom 01.03.1998 wurde das Wachobjekt von der Nebenintervenientin übernommen, die alle dort bislang eingesetzten 5 Wachmänner einschließlich des Klägers beschäftigte. Mit dem Kläger wurde ein bis zum 31.12.1998 befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 32, 33 d. A.). Nachdem die Nebenintervenientin das Arbeitsverhältnis am 19.06.1998 gekündigt hatte, einigte sie sich mit dem Kläger durch gerichtlichen Vergleich vom 18.09.1998 (Bl. 26 d. A.) auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.1998 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 9.200,00 DM.
Am 28.02.1998 hatte der Kläger gegen die Beklagte noch einen Resturlaubsanspruch von 17 Tagen, wobei 11 Tage aus dem Vorjahr und 6 Tage für das laufende Kalenderjahr bestanden. Mit Schreiben vom 16.03.1998 (Bl. 31 d. A.) machte er gegenüber der Beklagten für diese Tage Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.934,20 DM geltend. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 27.03.1998 (Bl. 30 d. A.) eine Urlaubsabgeltung ab mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis sei auf die Nebenintervenientin übergegangen. Bei der Nebenintervenientin wurde ein Urlaubsantrag im März 1998 nicht gestellt.
Das Arbeitsgericht hat durch ein den Parteien am 09.12.1998 zugestelltes Urteil vom 02.12.1998, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 50 – 54 d. A.), die Beklagte zur Zahlung von 2.934,20 DM nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Abgeltung von 17 Urlaubstagen, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 28.02.1998 aufgelöst worden sei. Gegen diese Kündigung habe der Kläger nichts unternommen, so dass er die mangelnde soziale Rechtfertigung nicht mehr geltend machen könne. Zu den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs werde von keiner der Parteien allerdings näher vorgetragen. Der Kläger habe auch zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 613 a Abs. 4 BGB geltend gemacht. Dieses Klagerecht sei zwischenzeitlich durch Zeitablauf verwirkt. Ein Arbeitsverhältnis, welches zum 28.02.1998 beendet sei, könne im Wege des Betriebsüberganges nicht mehr auf den Betriebserwerber übergehen.
Hiergegen richtet sich die am 07.01.1999 eingelegte und gleichzeitig begründete Berufung der Beklagten.
Die Beklagte ist der Auffassung, es habe ein Betriebsübergang vorgelegen. Die Nebenintervenientin habe nicht nur alle Kollegen des Klägers und den Kläger weiterbeschäftigt, sondern auch alle Ausrüstungsgegenstände der Wachleute übernommen, wie Stechuhren, Funkgeräte, Schlagstöcke, Diensthunde nebst Leinen, Hundeketten und Beißkörben. Es sei das gesamte Personal und der gesamte sachliche Bestand übernommen worden mit Ausnahme der Uniformen, die individuell von jeder Wachfirma gestellt würden. Auch der Kläger sei in seinem Schriftsatz vom 09.07.1998 von einem Betriebsübergang ausgegangen. Es hätte deshalb allenfalls die Nebenintervenientin verurteilt werden können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 02.12.1998 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, allein aus der Übernahme eines Teils der Belegschaft durch den neuen Auftragnehmer sowie der Übernahme einiger Sachgegenstände könne auf einen Betriebsübergang nicht geschlossen werden. Er bestreite die Übernahme sämtlicher Arbeitnehmer sowie sämtlicher Sachmittel...