Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 08.02.2002; Aktenzeichen 6 Ca 173/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil desArbeitsgerichts Mainz – Aktz.6 Ca 173/02 – vom08.02.02 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden einstweilen bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Arbeitsgericht Mainz – 6 Ca 75/02 –) zuzustimmen und die Arbeitszeit auf Montag bis Freitag, 8.00 bis 12.00 Uhr festzulegen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin steht seit 01.02.1990 als Fremdsprachenkorrespondentin in den Diensten der Beklagten bei einem Monatsverdienst von zuletzt 2.607,59 EURO.
Sie hat zwei Kinder im Alter von drei und sechs Jahren und will, um die Betreuung dieser Kinder sicherzustellen, von der bisherigen Vollzeittätigkeit in eine Teilzeittätigkeit mit 20 Wochenstunden, verteilt auf Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr wechseln.
Die Klägerin befand sich von 1996 bis zum 27.01.2002 in Erziehungsurlaub. Mit Schreiben vom 15.11.2001 stellte sie den formellen Antrag, ab dem 28.01.2002 in Teilzeit mit 20 Stunden pro Woche, verteilt von montags bis freitags, 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, beschäftigt zu werden.
Die Beklagte hat diesen Antrag mit Schreiben vom 17.12.2001 abgelehnt.
Die Klägerin hat den Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit im Hauptsacheverfahren (Arbeitsgericht Mainz – 6 Ca 25/01 –) geltendgemacht; dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren erstrebt die Klägerin eine einstweilige Regelung, durch die ihr gestattet wird, bis zur Entscheidung in der Hauptsache in Teilzeit montags bis freitags jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu arbeiten.
Die Beklagte lehnt die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin unter Bezugnahme auf entgegenstehende betriebliche Gründe ab. Sie beruft sich darauf, dass sie die unternehmerische Entscheidung getroffen habe, Fremdsprachenkorrespondentinnen nur in Vollzeit zu beschäftigen. Es bestehe auch die Notwendigkeit, zwei Vollzeitkräfte in diesem Bereich einzusetzen. Für die bei Teilzeitbeschäftigung der Klägerin entstehende Lücke sei auf dem Arbeitsmarkt kein Ersatz zu finden.
Die Klägerin verweist darauf, dass sie mühelos im Internet Bewerber für eine Teilzeitbeschäftigung als Fremdsprachenkorrespondentin habe ermitteln können und hat entsprechende Unterlagen vorgelegt. Betriebliche Gründe stünden deshalb der Reduzierung ihrer Arbeitszeit nicht entgegen. Sie habe im Übrigen erfahren, dass die Beklagte ihre Stelle überhaupt nicht mehr besetzen wolle.
Im Anschluss an die Beendigung ihres Erziehungsurlaubs mit dem 27.01.2002 war die Klägerin bis zum 08.04.2002 arbeitsunfähig. Am 08.04.2002 hat sie ihre Vollzeitbeschäftigung bei der Beklagten wieder aufgenommen. Nach ihren Angaben war dies jedoch nur möglich, weil sie von Tag zu Tag unter erheblichen Schwierigkeiten die Betreuung ihrer Kinder organisieren konnte, was auf längere Sicht nicht gewährleistet sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, dem Antrag der Verfügungsklägerin Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden einstweilen bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren Arbeitsgericht Mainz – 6 Ca 75/02 – zuzustimmen und für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag die Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis Freitagvormittag, 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr festzulegen,
der Verfügungsklägerin zu gestatten, bis zur Verkündigung einer einstweiligen Entscheidung zum vorgenannten Hauptsacheverfahren zu den vorstehend genannten, geänderten Arbeitszeiten zu arbeiten.
Die Beklagte hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Urteil vom 08.02.2002 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und den Streitwert auf 2.607,59 EURO festgesetzt.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543, 1 ZPO a.F., 69, II ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin hat ihre nach der Höhe der Beschwer an sich statthafte Berufung innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Das damit zulässige Rechtsmittel ist auch in der Sache erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Unrecht den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.
Dies folgt aus den nachstehend gem. § 313, III ZPO in kurzer Zusammenfassung wiedergegebenen Erwägungen:
1.
Der Antrag der Klägerin richtet sich auf eine einstweilige Regelung, durch die ihr gestattet wird, ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen in 20 Wochenstunde...