Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftsausschuss. Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen. Gesamtbetriebsrat. Mitglieder des Wirtschaftsausschusses. Bildung des Gesamtbetriebsrats. Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine unternehmerische Zusammenarbeit einzelner Gesellschaften an den einzelnen Standorten genügt für die Annahme eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nach § 1 BetrVG nicht. Unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs ist die Zeilsetzung einer gemeinschaftlichen Erreichung eines einheitlichen arbeitstechnischen Zwecks.
2. Die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern eines gemeinsamen Betriebs unterschiedlicher Unternehmen in den Gesamtbetriebsrat eines Unternehmens nach § 47 Abs. 9 BetrVG ist nur dann möglich, wenn ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt.
3. Ein nicht wirksam gebildeter Gesamtbetriebsrat, kann keine wirksame Bestellung von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses vornehmen.
Normenkette
BetrVG § 1 Abs. 1-2, § 47 Abs. 9, § 106
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Beschluss vom 29.05.2007; Aktenzeichen 4 BV 152/06) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 29.05.2007, Az. 4 BV 152/06 abgeändert:
Die Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Besetzung für Wirtschaftsausschüsse bei den Beteiligten zu 6. bis 9.
Die Beteiligten zu 6. bis 9. sind im Wege der Ausgliederung ab 01.09.2005 aus der früheren A. H.geräte GmbH hervorgegangen (Antragsgegnerinnen). Die ausgegliederten Gesellschaften mit der Rechtsform einer GmbH sind unter dem Dach des E.-Konzerns an Standorten tätig, an denen zuvor die A. H.geräte tätig war. Am Standort R. o. d. T. sind die A. H.geräte GmbH, die Di. Deutschland GmbH (Beteiligte zu 6.) und die E. Logistic GmbH (Beteiligte zu 9.) tätig.
Am Standort N. sind die A. H.geräte GmbH, die E. Service GmbH (Beteiligte zu 7.), die E. H.gerätevertriebs GmbH (Beteiligte zu 8.), die Di. Deutschland GmbH (Beteiligte zu 6.) und die E. Logistic GmbH (Beteiligte zu 9.) tätig.
Am Standort Do. sind die E. Service GmbH (Beteiligte zu 7.), die E. H.gerätevertriebs GmbH (Beteiligte zu 8.) und die E. Logistic GmbH (Beteiligte zu 9.) tätig.
Am Standort Ha. sind die E. Service GmbH (Beteiligte zu 7.) und die E. H.gerätevertriebs GmbH (Beteiligte zu 8.) tätig..
Am Standort P. sind die E. Service GmbH (Beteiligte zu 7.) und die E. H.gerätevertriebs GmbH (Beteiligte zu 8.) tätig.
Am Standort Ho. (FaM) sind die E. Service GmbH (Beteiligte zu 7.) und die E. H.gerätevertriebs GmbH (Beteiligte zu 8.) tätig.
An den einzelnen Standorten wurden gemeinsame Betriebsräte gewählt. Die Betriebsräte sind mit Arbeitnehmern der unterschiedlichen Gesellschaften besetzt. Mit Ausnahme des Betriebsrats R. o. d. T. sind Wahlanfechtungsverfahren nicht eingeleitet worden. Das Verfahren in R. o. d. T. ist derzeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 27.06.2006 (3 BV 37/06 A) die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg verpflichtete sich der Betriebsrat (Antragsgegner) zurückzutreten, sofern die Entscheidung des Arbeitsgerichts im Verfahren 8 BV 100/06 A rechtskräftig geworden ist. Im Verfahren 8 BV 100/06 A hat das Arbeitsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 06.12.2007 festgestellt, dass die Firma A. H.geräte GmbH und die Firma E. Logistic GmbH keinen gemeinsamen Betrieb bilden. In diesem Verfahren hat die zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg, die für das Beschwerdeverfahren ebenfalls zuständig war (2 TaBV 17/08) mit Beschluss vom 05.05.2009 die Beschwerde des Beteiligten zu 2. (Betriebsrat) zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Für die an unterschiedlichen Standorten tätigen Gesellschaften Di. Deutschland GmbH (Beteiligte zu 6.), E. Logistic GmbH (Beteiligte zu 9.), E. H.gerätevertriebs GmbH (Beteiligte zu 8.) und die E. Service GmbH (Beteiligte zu 7.) wurden Gesamtbetriebsräte gebildet. Die entsandten Betriebsräte sind mit Arbeitnehmern der unterschiedlichen Gesellschaften besetzt. Dem Gesamtbetriebsrat der einzelnen Unternehmen gehören jeweils Arbeitnehmer aus örtlichen Betriebsräten an, die nicht über einen Arbeitsvertrag mit der jeweiligen GmbH verfügen, sondern mit einer der anderen GmbHs.
In die bei den Beteiligten zu 6. bis 9. gebildeten Wirtschaftsausschüsse wurden von den Gesamtbetriebsräten teilweise Mitglieder entsandt, die zwar aus dem gemeinsamen Betriebsrat des örtlichen Betriebs in den Gesamtbetriebsrat entsandt worden sind und von diesem in den Wirtschaftsausschuss gewählt wurden, die jedoch nicht dem Unternehmen angehören, in dessen Wirtschaftsausschuss sie sitzen.
Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, in den Wirtschaftsausschuss könnten auch Personen ...