rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen die Pflicht, vor Entscheidungen den Arbeitgeber über mögliche Konflikte zwischen eigenen und Arbeitgeberinteressen zu unterrichten. Feststellung
Leitsatz (amtlich)
Zumindest Angestellte in leitenden Positionen mit bedeutsamen Entscheidungsbefugnissen sind verpflichtet, vor Entscheidungen im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches den Arbeitgeber über mögliche Konflikte zwischen eigenen und Arbeitgeberinteressen (z. B. verwandtschaftliche Beziehungen zum Geschäftspartner) zu unterrichten. Ein Verstoß dagegen ist geeignet einen wichtigen Grund i. S. des § 626 Abs. 1 BGB abzugeben.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 10.02.1989; Aktenzeichen 4 Ca 6608/87) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.02.1989 – 4 Ca 6608/87 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger, der bei der Beklagten seit 01.01.1960 beschäftigt war, war ab 01.01.1972 als einer der vier Bereichsleiter unter dem Direktionsbereich Hartwaren Leiter des Einkaufsbereiches „verschiedener Bedarf”. Hierbei unterstand ihm unter anderem auch die Einkaufsabteilung 93 (Uhren).
Mit Schreiben vom 28.12.1987 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos wegen Vertrauensbruchs und geschäftsschädigenden Verhaltens. Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 10.02.1989 die Klage bezüglich des Feststellungsantrages zu 1), daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.12.1987 nicht aufgelöst worden ist, abgewiesen und den Streitwert auf DM 48.750,– festgesetzt. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.
Mit der am 26.06.1989 eingelegten und am 28.08.1989 begründeten Berufung gegen das ihm am 30.05.1989 zugestellte Teilurteil verfolgt der Kläger sein Verfahrensziel weiter. Die Berufungsbegründungsfrist war bis 28.08.1989 verlängert worden, Wegen seines Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 28.08.1989 sowie auf die Schriftsätze vom 22.02.1990 und 06.06.1990 verwiesen.
Der Kläger beantragt:
I. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.02.1989, Az.: 4 Ca 6608/87, wird abgeändert.
II. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.12.1987 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung vom 21.06.1989.
Hinsichtlich des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbeantwortung vom 28.09.1989 sowie den Schriftsatz vom 03.04.1990 Bezug genommen.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 516, 518, 519 ZPO).
II.
Das Rechtsmittel ist sachlich nicht begründet.
Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.12.1987 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit sofortiger Wirkung beendet hat. Das Landesarbeitsgericht folgt zunächst den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, so daß insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die von der Berufung hiergegen vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet im Ergebnis zu einer anderen, von der des Erstgerichts abweichenden rechtlichen Beurteilung der Entscheidung zu führen. Der Kläger hat auch in der Berufungsinstanz weder neue Tatsachen noch einen gegenüber der ersten Instanz anderen Sachverhalt vorgetragen.
Im einzelnen gilt folgendes:
1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB ist dabei ein Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet. Neben Verletzungen im Leistungsbereich kommen vor allem Störungen im persönlichen Vertrauensbereich der Vertragspartner in Betracht. In dem Bereich des Vertrauens und der gegenseitigen persönlichen Achtung der Vertragspartner gehören Verletzungen der Treuepflicht durch den Arbeitnehmer. Darüber hinaus wirken sich auf den Vertrauensbereich alle Handlungen aus, die die für die Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensgrundlage zerstören oder beeinträchtigen. In der Regel wird es sich um (verschuldete) Vertragsverletzungen handeln; dies ist jedoch nicht unbedingt erforderlich (BAG, AP Nr. 30 zu § 1 KSchG, KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz. 86)....