rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung. Fristlose Kündigung wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
1. Regelmäßig wird das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eines Angestellten in leitender Position erforderliche Vertrauen zerstört und damit ein wichtiger Grund i. S. des § 626 Abs. 1 BGB gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten ernsthaft zum Ausdruck bringt, er werde den Interessen seines Arbeitgebers in dessen Existenz gefährdender Weise zuwiderhandeln.
2. Bei einer restlosen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses bedarf es, anders als bei einer bloßen Störung, keiner vorherigen Abmahnung.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Urteil vom 22.04.1992; Aktenzeichen 7 Ca 550/91) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 22.04.1992 – 7 Ca 550/91 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der von den Beklagten (vgl. anwaltschaftliches Kündigungsschreiben vom 12.03.1991) ausgesprochenen fristlosen Kündigung vom 12.03.1991.
Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 22.04.1992 die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 20.469,– DM festgesetzt.
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit der am 09.06.1992 eingelegten und am 10.08.1992 begründeten Berufung – die Berufungsbegründungsfrist war bis 10.08.1992 verlängert worden – gegen das ihm am 08.05.1992 zugestellte Urteil verfolgt der Kläger sein Verfahrensziel weiter. Wegen seines Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 07.08.1992 sowie den Schriftsatz vom 11.12.1992 verwiesen.
Der Kläger beantragt:
- Das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 22. April 1992 wird abgeändert.
- Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die sowohl von der Fa. M., …, …, als auch von der … … ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 12.03.91 nicht beendet worden ist.
- Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Beklagte beantragt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 22.04.1992 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbeantwortung vom 01.10.1992 sowie die Schriftsätze vom 12.11.1992 und 14.12.1992 Bezug genommen.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist sachlich nicht begründet.
Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.03.1991 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit sofortiger Wirkung beendet hat. Das Landesarbeitsgericht folgt zunächst den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, so daß insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die von der Berufung hiergegen vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet im. Ergebnis zu einer anderen, von der des Erstgerichts abweichenden rechtlichen Beurteilung der Entscheidung zu führen. Im einzelnen sind ergänzend zu den Berufungsangriffen noch folgende Ausführungen veranlaßt:
1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB ist dabei ein Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet. Neben Verletzungen im Leistungsbereich kommen vor allem Störungen im persönlichen Vertrauensbereich der Vertragspartner in Betracht. In den Bereich des Vertrauens und der gegenseitigen persönlichen Achtung der Vertragspartner gehören Verletzungen der Treuepflicht durch den Arbeitnehmer. Darüberhinaus wirken sich auf den Vertrauensbereich alle Handlungen aus, die die für die Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensgrundlage zerstören oder beeinträchtigen. In der Regel wird es sich um (verschuldete) Vertragsverletzungen handeln, dies ist jedoch nicht unbedingt erforderlich (BAG AP Nr. 30 zu § 1 KSchG; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz. 86). Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung, sondern darauf an, ob dem Kündigenden nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muß durch objektive Umstände, die die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit, im Vertrauensbereich der Vertragsparteien oder im Unternehmensbereich beeinträchtigt sein (BAG vom 20.09.1984, AP Nr...