Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung von Schulungskosten. hier: „Mobbing – Seminar”. Mobbing. Schulungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Arbeitgeber hat die durch Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einem Seminar „Mobbing – Diskriminierung am Arbeitsplatz” entstandenen Kosten nicht zu erstatten, wenn eine betriebliche Konfliktlage, die zu einem Handlungsbedarf seitens des Betriebsrats führt und zu dessen Bewältigung das vermittelte Wissen notwendig ist, im Betrieb gar nicht besteht.
2. Bei der arbeitsgerichtlichen Überprüfung der Erforderlichkeit der Seminarteilnahme ist auf den Zeitpunkt des Betriebsratsbeschlusses über die Entsendung abzustellen.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 24.03.2004; Aktenzeichen 4 BV 18/03) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 24.03.2004, AZ: 4 BV 18/03, wie folgt abgeändert:
Die Anträge des Betriebsrates werden abgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung von Schulungskosten.
Die Antragsgegnerin (im Folgenden: die Arbeitgeberin) beschäftigt ca. 330 Arbeitnehmer. Der antragstellende Betriebsrat besteht aus 9 Mitgliedern.
Am 16.12.2002 beschloss der Betriebsrat die Teilnahme seines Mitgliedes F. (Beteiligter zu 4) an einem Seminar mit dem Titel „Mobbing I-Diskriminierung am Arbeitsplatz”. Das 4 ½ Tage dauernde Seminar fand in der Zeit vom 01.12. bis 05.12.2003 in D. statt. Mit Beschluss vom 28.04.2003 beschloss der Betriebsrat, auch sein Mitglied E. (Beteiligter zu 3) an dem betreffenden Seminar teilnehmen zu lassen.
Auf Antrag des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – mit Beschluss vom 19.11.2003 (AZ: 4 BVGa 3/03) der Arbeitgeberin aufgegeben, die Beteiligten zu 3) und 4) für die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung vom 01.12. bis 05.12.2003 von der Arbeit freizustellen. Die Arbeitgeberin hat diesen Beschluss befolgt; die Beteiligten zu 3) und 4) haben an dem betreffenden Seminar teilgenommen. Gleichwohl hat die Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Das Verfahren wurde schließlich nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten durch Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.06.2004 (AZ: 10 TaBV 2005/03) eingestellt.
Mit seiner am 22.12.2003 beim Arbeitsgericht eingereichten Antragsschrift begehrt der Betriebsrat von der Arbeitgeberin, die den Beteiligten zu 3) und zu 4) durch die Teilnahme an dem Seminar entstandenen Kosten zu erstatten.
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, die Erforderlichkeit der Teilnahme der Beteiligten zu 3) und 4) an dem betreffenden Seminar resultiere aus verschiedenen Vorfällen, die sich in der Vergangenheit ereignet hätten. So habe das Betriebsratsmitglied F nach ihrer Beförderung zur Teamleiterin im Jahre 2002 in einer Betriebsratssitzung geschildert, dass sie von einigen Arbeitskollegen gemieden bzw. übergangen worden sei. Dies äußere sich darin, dass sie systematisch nicht gegrüßt worden sei und ihre Stellung als direkte Vorgesetzte teilweise missachtet worden sei, indem Arbeitskollegen Anträge weisungswidrig nicht bei ihr, sondern bei ihrem Vorgesetzten abgegeben hätten. Am 19.09.2003 habe der Beteiligte zu 4) eine Ermahnung erhalten, da er sich beim Verlassen seines Arbeitsplatzes nicht bei seinem Abteilungsleiter abgemeldet habe, sondern lediglich bei seinem Arbeitskollegen sowie seinem unmittelbaren Vorgesetzten. Im Hinblick darauf, dass sich der Abteilungsleiter in einer Sitzung befunden habe und sich die Abmeldung bei ihm persönlich als ungerechtfertigte Störung und unverhältnismäßig aufwendig dargestellt hätte, könne dieser Vorfall nur als Versuch der Schikanierung verstanden werden. Im März 2003 sei ihm – dem Betriebsrat – von zwei Arbeitnehmern mitgeteilt worden, sie fühlten sich gemobbt. Gleichfalls im März 2003 habe ein Beschäftigter über erhebliche Spannungen zwischen ihm und seinem Vorgesetzten berichtet. Der betreffende Mitarbeiter habe seit seines betriebsinternen Arbeitsplatzwechsels ganz erhebliche Schwierigkeiten, was sich darin äußere, dass seine Urlaubswünsche nicht beachtet würden, man ihn trotz der schon jahrelangen praktizierten Verfahrensweise im Zusammenhang mit Krankmeldungen nunmehr mit Vorwürfen von Fehlverhalten konfrontiere und ihn insgesamt dem Druck eines übertriebenen „Dienst nach Vorschrift” aussetze. Im Oktober 2003 habe sich ein weiterer Beschäftigter dahingehend geäußert, er fühle sich einem Mobbing ausgesetzt. Ein seit ca. 35 Jahren im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer fühle sich seit Monaten systematisch schikaniert. Seiner eigenen Einschätzung nach werde er nur noch mit minderwertigen Tätigkeiten betraut und dann auch noch wegen vermeintlicher Schlechtleist...