Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung. Erforderlichkeit eines Seminars über Mobbing. aktueller Schulungsbedarf. konkrete betriebliche Konfliktsituation. Anforderungen an Darlegungslast des Betriebsrats
Leitsatz (amtlich)
Bei der Überprüfung der Erforderlichkeit der Teilnahme an einem Mobbingseminar nach § 37 Abs. 6 BetrVG kann auf die Darlegung einer betrieblichen Konfliktlage im Sinne eines aktuellen betriebsbezogenen Anlasses nicht verzichtet werden.
Insoweit genügen allerdings hinreichende Anhaltspunkte, erste Anzeichen dafür, dass Mitarbeiter einer Mobbingsituation ausgesetzt sind (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 15.01.1997 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118).
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Beschluss vom 12.04.2005; Aktenzeichen 1 BV 1/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 12.04.2005 – 1 BV 1/05 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.
Im Betrieb der Arbeitgeberin, einem Automobilhersteller, sind über 1000 Mitarbeiter beschäftigt.
Die Antragstellerin, geboren am 26.03.1954, verheiratet, ein Kind, ist seit dem 02.11.1983 im Betrieb der Arbeitgeberin als gewerbliche Mitarbeiterin zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 3.613,87 EUR beschäftigt. Sie ist Mitglied des aus fünfzehn Mitgliedern bestehenden Betriebsrats und in dieser Eigenschaft von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt.
Mit Schreiben vom 08.07.2004 (Bl. 7 d.A.) teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass er in seiner Sitzung vom 07.07.2004 beschlossen habe, die Antragstellerin sowie die Betriebsrätin D5xxx R4xxxxx zu einem vom DGB Bildungswerk e.V. veranstalteten Seminar „Mobbing Workshop” in der Zeit vom 27.09.2004 bis zum 29.09.2004 in Sprockhövel zu entsenden. Nach dem beigefügten Themenplan (Bl. 9 d.A.) sah das Seminar folgende Themen vor:
Mit Schreiben vom 13.07.2004 (Bl. 23 d.A.) lehnte die Arbeitgeberin die Seminarteilnahme ab, weil eine betriebliche Notwendigkeit nicht gegeben und eine betriebliche Konfliktlage nicht dargelegt sei. Der Betriebsrat erwiderte darauf mit Schreiben vom 14.07.2004 (Bl. 10 d.A.), dass er die Seminarteilnahme für erforderlich halte, er habe mündlich mehrfach in der Vergangenheit verschiedene Situationen von betrieblichem Mobbing, vor allem durch betriebliche Vorgesetzte, dargelegt, auch im Betrieb der Arbeitgeberin in R2xxxx gebe es Mobbing, hiervor sollte man nicht die Augen verschließen und auch im Betrieb der Arbeitgeberin dem Problem mehr Aufmerksamkeit schenken. Die Arbeitgeberin bat den Betriebsrat daraufhin mit Schreiben vom 19.07.2004 (Bl. 22 d.A.) um Bekanntgabe der Mitarbeiter, die betrieblichem Mobbing ausgesetzt seien sowie um Namen der Vorgesetzten. Dieses Schreiben wurde vom Betriebsrat in der Folgezeit nicht beantwortet.
Während die Betriebsrätin R4xxxxx aufgrund einer Erkrankung an dem streitigen Seminar nicht teilnehmen konnte, besuchte die Antragstellerin das Seminar in der Zeit vom 27. bis 29.09.2004.
Durch die Teilnahme sind Seminargebühren in Höhe von 657,72 EUR entstanden. Die Antragstellerin verauslagte Fahrtkosten in Höhe von 91,80 EUR, die von der Arbeitgeberin nicht erstattet wurden.
Ferner kürzte die Arbeitgeberin das Monatseinkommen der Antragstellerin für drei Tage um 629,02 EUR brutto.
Mit Schreiben vom 15.10.2004 (Bl. 5 d.A.) machte die IG Metall für die Antragstellerin diese Beträge bei der Arbeitgeberin vergeblich geltend.
Mit dem am 05.01.2005 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren verlangte die Antragstellerin daraufhin ihre Freistellung von den Seminarkosten in Höhe von 657,72 EUR sowie Zahlung der Fahrtkosten von 91,80 EUR.
Gleichzeitig machte sie die Zahlung ihres restlichen Arbeitsentgelts für September 2004 in Höhe von 629,02 EUR brutto klageweise geltend – 1 Ca 20/05 Arbeitsgericht Rheine –.
Die Antragstellerin sowie der vom Arbeitsgericht beteiligte Betriebsrat haben die Auffassung vertreten, die Teilnahme der Antragstellerin am Seminar vom 27. bis 29.09.2004 sei insgesamt erforderlich gewesen. Der Betriebsrat habe die Teilnahme an dieser Schulung beschlossen, da sich immer wieder Mitarbeiter wegen Mobbingproblemen an den Betriebsrat wie auch an den Betriebsausschuss gewandt hätten. Der Betriebsrat habe der Arbeitg...