Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag. Auflösung. Betriebsrat. Gegenstandswert. Streitigkeit, nichtvermögensrechtliche. Wertfestsetzung. Wertfestsetzung: Gegenstandswert bei Auflösung des Betriebsrats

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anfechtung einer Betriebsratswahl ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 RVG.

Bei der Wertbemessung eines Beschlussverfahrens, das die Anfechtung einer Betriebsratswahl zum Gegenstand hat, ist bei einem einköpfigen Betriebsrat der 1,5-fache Auffangwert festzusetzen. Dieser Wert erhöht sich für jedes weitere Betriebsratsmitglied um 1/4 des Auffangwerts.

 

Normenkette

BetrVG § 23 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 28.01.2005; Aktenzeichen 1 BV 60/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.01.2005 – 1 BV 50/40 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.01.2005 (Bl. 147 f. d.A.), mit dem der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren auf 12.000 EUR festgesetzt wurde.

Mit seinem Antrag, der – per Fax vorab – am 27.07.2004 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangen ist, hat die Beteiligte zu 1) als Arbeitgeberin im Hauptantrag die Auflösung des Beteiligten zu 2), des bei ihr gewählten und aus fünf Mitgliedern bestehenden Betriebsrats begehrt; hilfsweise hat sie beantragt, den Betriebsratsvorsitzenden, den Beteiligten zu 3), aus dem Gremium auszuschließen (§ 23 Abs. 1 BetrVG).

Das Arbeitsgericht hat den Betriebsratsvorsitzenden als Beteiligten zu 3) am Verfahren beteiligt (vgl. Bl. 115 d.A.).

Nach Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.12.2004 die Anträge zurückgewiesen.

Nach ausführlich begründeter Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 12.000 EUR festgesetzt und dies unter Bezugnahme auf sein Anhörungsschreiben vom 21.01.2005 (Bl. 143 d.A.) wie folgt begründet:

Da es sich bei den Verfahrensgegenständen jeweils um nichtvermögensrechtliche Gegenstände i.S.v. § 23 Abs. 3 RVG handele, sei Ausgangspunkt ein Gegenstandswert von 4.000 EUR. Gemäß § 23 Abs. 3 RVG könne dieser Wert je nach Lage des Falles niedriger oder höher angemessen sein.

In dem auf Auflösung des Betriebsrats gerichteten Verfahren könne die Größe des Betriebsrats nicht unberücksichtigt bleiben.

Die Kammer halte daher in Anlehnung an die Staffel des § 9 BetrVG eine Erhöhung des Regelwertes um jeweils 2.000 EUR für angemessen, soweit die in § 9 BetrVG genannten Schwellenwerte, ab denen jeweils eine Vergrößerung des Betriebsrats eintritt, überschritten würden. Da vorliegend der Betriebsrat aus 7 Mitgliedern bestehe, ergebe sich für den Hauptantrag mithin ein Gegenstandswert i.H.v. 10.000 EUR.

Der Hilfsantrag sei mit dem halben Wert des § 23 Abs. 3 RVG, also mit 2.000 EUR zu bewerten.

Maßgeblich hierfür sei, dass sich die gegenüber dem Betriebsrat einerseits und dessen Vorsitzenden andererseits erhobenen Vorwürfe weitestgehend deckten.

Ein Rückgriff auf die im Rahmen einer Bestandsschutzstreitigkeit zu § 42 Abs. 4 GKG (vormals: § 12 Abs. 7 ArbGG) entwickelten Grundsätze scheide aus, da bei einem Erfolg des Hilfsantrags der Bestand des Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsvorsitzenden nicht in Frage gestellt sei und die Entscheidung im vorliegenden Beschlussverfahren auch für eine evtl. kündigungsrechtliche Auseinandersetzung nicht vorgreiflich wäre.

Gegen den ihm am 01.02.2005 zugestellten Gegenstandswertbeschluss richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) und 3) (Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzenden), die am 04.02.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist.

Mit Beschluss vom 09.02.2005 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf das Anhörungsschreiben vom 28.01.2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerdeführer trägt vor, das Arbeitsgericht habe den Gegenstandswert unzutreffend auf 12.000 EUR festgesetzt.

Dieser sei getrennt nach Haupt- und Hilfsantrag zu bewerten, da beide Anträge unterschiedliche Streitgegenstände hätten. Es handele sich um unterschiedliche Sachverhalte, für die unterschiedliche Begründungen maßgeblich seien.

Für den Hauptantrag seien bereits 14.000 EUR anzusetzen.

Dies folge daraus, dass bei einer Betriebsratswahlanfechtung ein Grundwert von 6.000 EUR bei einem einköpfigen Betriebsrat anzusetzen sei, der sich für jeden weiteren Schwellenwert um den Regelstreitwert, mithin um 4.000 EUR erhöhe.

Da es sich vorliegend um einen fünfköpfigen Betriebsrat handele, ergebe sich mithin ein Betrag i.H.v. 14.000 EUR.

Für den Hilfsantrag sei ähnlich wie bei einem Antrag nach § 103 BetrVG analog § 12 Abs. 7 ArbGG (jetzt § 42 Abs. 4 GKG) ein Gegenstandswert mit drei Bruttomonatsgehältern à 4.175 EUR festzusetzen. Da das Betriebsratsmitglied nach dem Ausschluss aus dem Betriebsrat ...

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