Entscheidungsstichwort (Thema)
Kirchenaustritt. Kündigung, ordentliche. Kirchenaustritt als Kündigungsgrund
Leitsatz (amtlich)
Der Kirchenaustritt des Arbeitnehmers kann nach dem Selbstverständnis des kirchlichen Arbeitgebers eine – zur Kündigung berechtigende – schwerwiegende Pflichtverletzung darstellen, für die das AGG-Verbot unterschiedlicher Behandlung nicht gilt.
Normenkette
KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 05.03.2008; Aktenzeichen 4 Ca 781/07) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 05.03.2008, Az. 4 Ca 781/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die am 07.02.1962 geborene, verheiratete Klägerin, die drei Kinder hat, war bei der Beklagten, die mit regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmern ein Alten- und Pflegeheim in C-Stadt betreibt, seit dem 01.12.2001 als Mitarbeiterin in der Pflege gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitentgeltes in Höhe von durchschnittlich 2.500,00 EUR brutto beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Rechtsträger der Kirche, der dem Bischöflichen Stuhl unmittelbar unterstellt und dem Deutschen Caritasverband angeschlossen ist. Die Parteien haben die einzelnen Arbeitsbedingungen in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 03.12.2001 (Bl. 5 ff. d. A.) geregelt.
Am 26.09.2007 erklärte die Klägerin beim Standesamt A-Stadt ihren Austritt aus der Kirche und teilte dies der Beklagten am 27.09.2007 mit. Die Beklagte kündigte daraufhin das Beschäftigungsverhältnis mit Schreiben vom 09.10.2007 fristlos mit einer Auslauffrist aus sozialen Gründen zum 31.12.2007.
Mit Schreiben vom 06.11.2007 (Bl. 25 d. A.) zeigte die Beklagte der bei ihr errichteten Mitarbeitervertretung die Absicht an, gegenüber der Klägerin eine fristgerechte Kündigung auszusprechen. Sodann kündigte sie mit Schreiben vom 19.10.2007 (vgl. Bl. 8 d. A.) das Beschäftigungsverhältnis zum 31.03.2008.
Nachdem die Klägerin gegen die außerordentliche Kündigung vom 09.10.2007 eine Klage beim Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – eingereicht hatte, haben die Parteien am 22.11.2007 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach das Beschäftigungsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Hierbei waren sich die Parteien darüber einig, dass durch den Vergleich lediglich die außerordentliche Kündigung vom 09.10.2007 von der Beklagten „zurückgenommen” worden ist.
Gegen die ordentliche Kündigung vom 19.10.2007 hat die Klägerin am 27.11.2007 Klage beim Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – eingereicht.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 05.03.2008 (Seite 3 – 5 = Bl. 43 – 45 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19.10.2007 nicht zum 31.03.2008 beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und W. wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls zur mündlichen Verhandlung vom 05.03.2008 (= Bl. 34 ff. d. A.) verwiesen.
Sodann hat das Arbeitsgericht die Klage mit Urteil vom 05.03.2008 (vgl. Bl. 41 ff. d. A.) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei von einer sozialen Rechtfertigung der streitgegenständlichen Kündigung unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auszugehen. Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes gewährleiste, dass die Kirchen bei einer arbeitsvertraglichen Gestaltung des kirchlichen Dienstes das Leidbild einer christlichen Dienstgemeinschaft zugrunde legen und die Verbindlichkeit kirchlicher Grundpflichten bestimmten könnten. Ein Austritt aus der Kirche sei grundsätzlich als Trennung von der Kirche als Glaubensgemeinschaft zu werten und berühre eine wesentliche Voraussetzung des Dienstverhältnisses. Deshalb könne nach Art. 5 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993 (im Folgenden: Grundordnung) der Dienstgeber das Dienstverhältnis kündigen, weil auf Grund der Verletzung der Loyalitätspflicht dem Dienstgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne.
Zu beachten sei allerdings, dass dann, wenn sich der Arbeitgeber selbst gebunden habe, bei bestimmten Verhaltensverstößen vor Ausspruch der Kündigung zunächst mit dem Arbeitnehmer ein klärendes Gespräch geführt werden müsse. Art. 5 Grundordnung enthalte eine solche bindende Verfahrensnorm. Im vorliegenden Fall habe die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes aber ergeben, dass der Heimleiter vor Ausspruch der ersten Kündigung, welche in u...