Entscheidungsstichwort (Thema)
Mobbing bei vertraglicher Pflichtverletzung oder deliktischem Handeln
Leitsatz (redaktionell)
Sachverhalte im Einzelnen oder in der Gesamtschau können den Vorwurf des Mobbings begründen. Nachteile und Erschwernisse an einem anderen Arbeitsort sind für sich kein Ausdruck der Geringschätzung. Wenn Mobbing festgestellt ist, kann dies auch eine billige Geldentschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB begründen.
Normenkette
BGB § 253 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 27.02.2018; Aktenzeichen 6 Ca 8/17) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 27. Februar 2018, Az. 6 Ca 8/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - darüber, ob die Beklagte dem Kläger wegen "Mobbings" zum Ersatz immaterieller Schäden verpflichtet ist, wobei der Kläger seine Forderung um die Hälfte reduziert.
Der 1955 geborene, verheiratete Kläger ist Diplom-Ökonom. Er ist seit Jahren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH (früher A.B. GmbH). Deren hundertprozentige Tochter war die A. Media GmbH mit Sitz in M., die vor allem Verlage mit Software belieferte. Mit Wirkung ab 01.07.2010 veräußerte die A Media GmbH, vertreten durch den Kläger, sämtliche Vermögensgegenstände im Wege eines sog. Asset Deals an die Beklagte, die ihren Sitz in N. hat. Die Beklagte verpflichtete sich im Unternehmenskaufvertrag neben der Zahlung eines (nicht genannten) Kaufpreises als Teil eines "Gesamtpaketes" maximal für die Dauer von fünf Jahren ua. auch zur Zahlung eines Mietzuschusses für den Standort M. iHv. € 2.500,00 monatlich, eines Pkw-Leasingzuschusses iHv. € 1.750,00 monatlich und eines pauschalierten Aufwendungsersatzes iHv. € 1.250,00 monatlich, insgesamt € 5.500,00, auf Rechnung der B. GmbH (Anlage K 179 = Bl. 389 R ff d.A.). Außerdem verpflichtete sie sich dazu, den Kläger und seine Ehefrau für mindestens fünf Jahre in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen.
Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.07.2010 zwischen dem Kläger und der Beklagten (Anlage K 6 = Bl. 150 ff d.A.) wurde ua. folgendes geregelt:
"§ 1 Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses
1. Der Arbeitnehmer tritt am 01.07.2010 in die Dienste [der Beklagten] ein.
2. Der Arbeitnehmer wird als Leiter des Bereichs "mobile und Offline-Medien" eingestellt. Er ist der Geschäftsleitung direkt unterstellt.
3. Der Dienstort ist M.. Der Arbeitnehmer erklärt sich jedoch bereit, an zwei Tagen die Woche seinen Dienst in der Betriebsstätte N. zu verrichten.
...
§ 3 Vergütung
1. Für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von 60.000 EUR inklusive jeglicher Sonderzahlung. Die Vergütung wird jeweils zu 1/12 monatlich ausgezahlt und ist jeweils zum Monatsletzten fällig.
2. Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer einen Betrag in Höhe von 12,50 EUR brutto für jede von den bisher von ihm betreuten Subunternehmern geleistete Arbeitsstunde. Diese sind in der Anlage im Asset-Kaufvertrag für die A. MEDIA GmbH aufgeführt. Diese Vergütung wird auch für einvernehmlich neu eingestellte Subunternehmer, für bereits bestehende Subunternehmer, die ein Angestelltenverhältnis mit der [Beklagten] eingehen und für Subunternehmer, die ausscheiden und vom Arbeitnehmer durch andere ersetzt werden, gezahlt.
3. Der Anspruch aus Ziff. 2 erlischt erst, wenn die Summe der so gezahlten Beträge 500.000 EUR erreicht hat. Solange besteht auch das Arbeitsverhältnis fort. Sollte das Arbeitsverhältnis aufgrund Erreichens des gesetzlichen Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers, aufgrund Krankheit oder Tod, beendet werden und die Summe der bis dahin gezahlten Beträge noch nicht 500.000 EUR erreicht haben, so bleibt die Zahlungsverpflichtung im beschriebenen Umfang bestehen (ggf. auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Arbeitnehmers). Der Anspruch erlischt, wenn die Subunternehmer keine Leistungen mehr erbringen.
...
§ 12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Die ordentliche Kündigung ist für beide Parteien für die Dauer von mindestens 5 Jahren ab Beginn dieses Arbeitsvertrags, höchstens bis zum Erreichen des Ereignisses gemäß § 3 Abs. (3) ausgeschlossen. Danach kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. ...
3. [Die Beklagte] ist berechtigt, nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freizustellen. Etwaige dem Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch zustehende Urlaubsansprüche werden mit dem Freistellungszeitraum verrechnet.
..."
Nach eigenen Angaben belief sich das durchschnittliche Jahresarbeitsentgelt des Klägers auf € 130.000,00 brutto.
Die Ehefrau des Klägers wurde...