Entscheidungsstichwort (Thema)
Mobbing. Schmerzensgeldanspruch. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Leitsatz (redaktionell)
Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche aufgrund Mobbings geltend, muss jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom Arbeitnehmer genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB begangen hat.
Normenkette
GG Art. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 23.04.2008; Aktenzeichen 6 Ca 2456/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.04.2008, Az.: 6 Ca 2456/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagten geltend.
Der Kläger wurde nach längerer Arbeitslosigkeit am 02.01.2001 bei der St. N. GmbH, die ein Krankenhaus und ein Altenheim betreibt, eingestellt. Der Beklagte ist Personalchef und kaufmännischer Direktor beider Einrichtungen.
Der Kläger wurde zunächst im Wohnbereich 2 des Altenheims als Pfleger eingesetzt. Ab Mitte Oktober 2001 übernahm er daneben im Wohnbereich 1 die Aufgabe eines „Coaches”. Er sollte im Hinblick auf die dort bestehenden Probleme Streit schlichtend und vermittelnd tätig werden. Am 01.11.2001 wurde ihm darüber hinaus die stellvertretende Leitung des Wohnbereichs 2 übertragen. Die Funktion eines „Coaches” übte er bis Mitte März 2002 aus.
Der Kläger war ab 20.01.2004 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt bis einschließlich 11.02.2005. Nachdem es zu Beschwerden von Mitarbeitern des Wohnbereichs 2 über den Führungsstil des Klägers gekommen war, wurde er zum 18.01.2005 vom Wohnbereich 2 in den Wohnbereich 1 bei gleichbleibender Funktion – als stellvertretender Wohnbereichsleiter – umgesetzt. Die Mitarbeiter des Wohnbereichs 1 wurden vor Arbeitsaufnahme des Klägers über diese Maßnahme informiert. Vom 14.02. bis zum 18.02.2005 arbeitete er. In dieser Zeit war auch der Stationsleiter anwesend. Danach war der Kläger wieder durchgehend bis einschließlich 31.12.2005 arbeitsunfähig erkrankt.
Die Arbeitgeberin des Klägers kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.10.2005 zum 31.12.2005. Die Parteien verständigten sich in dem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger krankheitsbedingter Kündigung zum 31.12.2005.
Der Kläger stellte bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung gewährte dem Kläger gleichwohl Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auf den gegen den betreffenden Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wurde eine Erwerbsminderung von 25 % festgestellt.
Mit am 15.11.2007 beim Amtsgericht A-Stadt und durch Beschluss vom 18.12.2007 an das Arbeitsgericht Koblenz verwiesener Klage macht der Kläger Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagten geltend.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,
er sei von Kollegen gedemütigt, beleidigt und diffamiert worden, es seien Unwahrheiten über ihn verbreitet, seine leitende Stellung in der Station untergraben und seinen Anweisungen nicht gefolgt worden. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung als Personalchef nicht nachgekommen, ihn vor den Angriffen der Kollegen zu schützen und einzugreifen. Vielmehr habe er ihr Verhalten mitgetragen, um auf diese Weise den Kläger aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Der Beklagte habe die Arbeitnehmer in der Mitarbeiterversammlung darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger zukünftig im Wohnbereich 1 eingesetzt werden solle. Der Beklagte habe ausgeführt, der Kläger habe zwar formal die Position des stellvertretenden Leiters inne, in der praktischen Alltagsarbeit habe er jedoch lediglich die Funktion eines Pflegers und keine darüber hinausgehenden Befugnisse. Seine Anweisungen könnten ignoriert werden. Der Beklagte habe sinngemäß gesagt: „Der H. kommt zu Euch, der hat aber nichts zu sagen”.
Der Beklagte habe nichts getan, um dem Kläger zur Seite zu stehen und der Belegschaft des Wohnbereichs 1 klare Anweisungen zu geben, wonach der Kläger Leitungsfunktionen habe. Die Befugnis zur Erteilung von Anweisungen habe nicht nur für den Fall der Abwesenheit des hauptamtlichen Leiters, sondern auch bei dessen Anwesenheit gegolten. Der Beklagte habe die Autorität des Klägers als stellvertretender Leiter des Wohnbereichs 1 systematisch untergraben, den gebotenen Respekt verweigert, seine Arbeit für überflüssig erachtet, seine Argumente ignoriert und wie einen Ruheständler behandelt. Er habe dem Kläger deutlich gemacht, dass dieser nur Pfleger sei.
In einem Gespräch habe ihm der Beklagte eröffnet, dass man für ihn keine Verwendung mehr habe, der Kläger Rentner sei und das Unternehmen verlasse. Als der Kläger versucht habe, den Sachverhalt aus seiner Sicht darzulegen, habe i...