Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösungsantrag. Kündigung, außerordentliche. Mobbing. Außerordentliche Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur substantiierten Darlegung behaupteter Mobbingvorwürfe ist zwar nicht generell eine genaue Datumsangabe in jedem Einzelfall erforderlich, aber doch eine Schilderung der konkreten Situationen mit ungefährer Zeitangabe.
2. Als Auflösungsgründe für den Arbeitgeber kommen solche Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistungen oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Es kommt darauf an, ob die objektive Lage beim Schluss der mündlichen Verhandlung beim Arbeitgeber die Besorgnis aufkommen lassen kann, dass die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist.
Normenkette
BGB § 626; KSchG §§ 1, 10, 14, 9
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 01.06.2007; Aktenzeichen 4 Ca 10/07) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 01.06.2007, Az.: 4 Ca 10/07 teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 2. Januar 2007 aufgelöst worden ist noch durch die Kündigung der Beklagten vom 19. März 2007 aufgelöst werden wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 19.05.1956 geborene, mit einem GdB von 80 schwerbehinderte Kläger ist bei der Beklagten, die ständig weitaus mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 02.01.2006 (Bl. 4 ff. d. A.) als Verkaufsdirektor beschäftigt. Seine monatliche Bruttoarbeitsvergütung belief sich auf ca. 8.500,– EUR unter Einschluss von Jahressondervergütung und Verkaufsprovision. Der genannte Anstellungsvertrag sieht vor, dass die Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der Brauereien AG M. vom 01.05.2000 bis 31.12.2005 angerechnet wird. Gemäß Ziffer 1 des Anstellungsvertrages ist der Kläger als Verkaufsdirektor für das gesamte Verkaufsgebiet (Gastronomie und Fachgroßhandel) verantwortlich und war direkt dem Vorstand Vertrieb unterstellt. Ziffer 2 des Vertrages sieht Folgendes vor:
„2.
Dem Angestellten wurde Gesamtprokura erteilt.
Er ist berechtigt, die Gesellschaft zusammen mit einem Vorstand oder einem weiteren Prokuristen rechtsgeschäftlich zu vertreten. Im Innenverhältnis umfasst die Vollmacht den übertragenen Aufgabenbereich. Im Übrigen gelten die betriebsinternen Unterschriftenregelungen und die Einzelanweisungen der Geschäftsführung bzw. des Vorstands der Gesellschaft.
Die Parteien sind sich einig, dass der Angestellte leitender Angestellter im Sinne von § 5 III BetrVG ist.”
Gemäß Ziffer 8 Abs. 2 des Vertrages wurde eine Kündigungsfrist beiderseits von 12 Monaten zum Monatsende vereinbart. Ferner sieht Ziffer 8 vor:
- „Die Gesellschaft ist im Falle der Kündigung berechtigt, den Angestellten bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses unter Fortzahlung der vollen Bezüge vom Dienst freizustellen. Noch bestehende Urlaubsansprüche werden durch diese Maßnahmen abgegolten.
- Der Angestellte hat bei Beendigung des Anstellungsvertrages alle Unterlagen, auch Abschriften, Durchschläge und Kopien einschließlich eigenen Aufzeichnungen über seine Tätigkeit unverzüglich der Gesellschaft zurückzugeben und zu versichern, dass er weitere nicht hat.”
Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Vereinbarung wird auf den genannten Anstellungsvertrag Bezug genommen.
Im Jahre 2006 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie beabsichtige aufgrund der Trennung der Gastronomie Vertriebsorganisation der Brauerei und der B. Brauerei für das Verkaufsgebiet B., für welches bislang ebenfalls der Kläger zuständig war, durch einen neu einzustellenden Mitarbeiter betreuen zu lassen. Für diese neue Position war eine konkrete Person im Gespräch. Der Kläger war mit dieser Lösung einverstanden. Die gemeinsam ins Auge gefasste Person konnte allerdings für die Tätigkeit nicht gewonnen werden. Im Dezember 2006 erfuhr der Kläger während seines Urlaubs davon, dass die Beklagte beabsichtigte, nunmehr eine andere Person als Verkaufsdirektor für das Vertriebsgebiet der B. Brauerei zu bestellen. Hierbei handelte es sich um Herrn H., mit dem der Kläger seinerseits allerdings schon Verhandlungen aufgenommen hatte und diesen als Mitarbeiter für die von ihm geleitete Vertriebsabteilung zu gewinnen. Der Kläger fühlte sich durch dieses Vorgehen übergangen und wandte sich an einen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.
Wegen aus Sicht der Beklagten bestehender Pflichtverletzung des Klägers wurde dieser am 11.12.2006 mit sofortiger Wirkung freigestellt. Der Kläger war im Besitz zweier im Eigentum der Bekla...