Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändungsfreibetrag. Berechnung pfändbaren Arbeitseinkommens bei Sachleistung. Pfändung wegen Unterhalt. Nebenintervention. Rechtsmitteleinlegung durch Nebenintervenient

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 67 ZPO ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen mit Handlungen und Erklärungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Legt der Nebenintervenient Rechtsmittel ein, so ist er zwar allein Rechtsmittelführer, doch ist lediglich die unterstütze Partei auch Partei im höheren Rechtszug. Die unterstützte Partei erlangt in der höheren Instanz die Stellung eines Rechtsmittelführers.

2. Nach § 850a ZPO sind grundsätzlich Weihnachtsvergütungen bis zur Höhe des monatlichen Bruttobetrags, jedoch maximal 500 Euro nicht pfändbar. Für Unterhaltsansprüche wird diese Pfändungsfreigrenze nach § 850d ZPO herabgesetzt auf die Hälfte.

 

Normenkette

ZPO §§ 850, 850a, 850d, 67

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 07.02.2008; Aktenzeichen 2 Ca 1556/07)

 

Tenor

Auf die für die Beklagte durch den Nebenintervenienten eingelegte Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.02.2008 – 2 Ca 1556/07 – unter Aufrechterhaltung im übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt im Ganzen neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für September 2007 860,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab 20.10.2007 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Oktober 2007 278,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2007 zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für November 2007 278,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2007 zu zahlen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Dezember 2007 278,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.
  5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Januar 2008 278,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen.
  6. Die weitere Klage wird abgewiesen.
  7. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
  8. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10, der Nebenintervenient und der Beklagte gesamtschuldnerisch 1/10, wobei Kosten der Beklagten der Nebenintervenient nicht trägt.
  9. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, gepfändete und zur Einziehung überwiesene Teile des Arbeitseinkommens des bei der Beklagten beschäftigten Nebenintervenienten C. an die Klägerin abzuführen. Der Nebenintervenient ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Aufgrund Urteils des Amtsgerichts A-Stadt vom 04.07.2007 (2 F 123/04) steht der Klägerin gegenüber dem Nebenintervenienten, ihrem von ihr getrennt lebenden Ehemann, ein titulierter Anspruch auf Zahlung von Unterhalt (Unterhalt für das gemeinsame Kind in Höhe von monatlich 201,00 EUR, getrennt lebend Unterhalt in Höhe von monatlich 469,00 EUR) zu. Bis zum 31.08.2007 waren Unterhaltsrückstände in Höhe von 12.299,00 EUR aufgelaufen. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 05.09.2007 (3 M 880/07), der Beklagten zugestellt am 11.09.2007, ließ die Klägerin die Arbeitsentgeltansprüche des Nebenintervenienten gegen die Beklagte nach näherer Maßgabe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses pfänden und sich zur Einziehung überweisen.

Im Einzelnen erfolgte die Pfändung und Überweisung wegen des Unterhaltsrückstandes für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.08.2007 in Höhe von 12.299,00 EUR, monatlichen Unterhalt zahlbar am 01. jeden Monats, laufend ab 01.09.2007 in Höhe von 469,00 EUR und Unterhalt veränderlich gemäß dem Regelbetrag nach § 1 der Regelbetragsverordnung zahlbar am 01. jeden Monats, laufend ab 01.09.2007 in Höhe von 201,00 EUR, entspricht 82,4 % des Regelbetrages 2. Altersstufe bis auf Weiteres. Gepfändet ist nach dem Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Anspruch des Nebenintervenienten an die Beklagte auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) unter Berücksichtigung der anschließend im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichneten Pfändungsschutzbestimmungen. Bei der Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens ist bezeichnet, dass Aufwandsentschädigungen, Auslösegelder und andere soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Steuern, öffentliche Abgaben und Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die der Arbeitgeber unmittelbar abführt, ebenso Beiträge gleicher Höhe, die der Schuldner laufend an eine Ersatzkasse, eine private Krankenversicherung oder zur Weiterversicherung zahlt, ¼ des Mehrarbeitslohnes, die Hälfte der Bezüge nach § 850 a Nr. 2 Z...

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