Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der auflösend bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Sicherheitsmitarbeiters für den Fall des Entzugs der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte
Leitsatz (redaktionell)
Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines bei den US-Streitkräften eingesetzten Sicherheitsmitarbeiters für den Fall des Entzugs der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte ist wirksam. Insbesondere ist für den Bedingungseintritt ausreichend, dass der Widerruf der Einsatzgenehmigung von den US-Streitkräften auf eine Zuwiderhandlung gegen die Performance Work Statements gestützt wird und nicht, dass ein solcher Verstoß auch tatsächlich vorliegt.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1, § 21; BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 11.08.2016; Aktenzeichen 6 Ca 278/16) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11. August 2016, Az. 6 Ca 278/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung am 31.08.2016 geendet hat.
Der 1981 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 04.01.2004 als Sicherheitsmitarbeiter (Wachmann) angestellt. Die Beklagte betreibt ein privates Wach- und Sicherheitsunternehmen, das bundesweit mit dem Schutz von Liegenschaften der US-Streitkräfte betraut ist. Sie beschäftigt insgesamt ca. 1.700 Arbeitnehmer. Der Kläger wurde zuletzt als Schichtleiter im Wachdienst des US-Stützpunkts in B. zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von ca. € 3.000,00 beschäftigt. Das Objekt B. ist ein eigenständiger Betrieb mit ca. 150 Arbeitnehmern; es besteht ein Betriebsrat.
Der Formulararbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 17.12.2003 enthält ua. folgende Klauseln:
"...
§ 2 [Der Kläger] wird ab 04.01.2004 im Objekt B./I.-O.
als ... vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beschäftigt. ...
Grundlage dieses Beschäftigungsverhältnisses ist der zwischen den US-Streitkräften und dieser Firma abgeschlossene Bewachungsvertrag ...
...
§ 18 Die Vertragsparteien sind dazu verpflichtet, die Bedingungen, Anforderungen und Standards der jeweiligen Kundenspezifikationen/PWS (Performance Work Statements) einzuhalten bzw. zu erfüllen. Die Einsatzgenehmigung der US-Streitkräfte ist Geschäftsgrundlage des Vertrages. Wird die Einsatzgenehmigung wegen Nichteinhaltung der PWS, die für die Vertragsparteien verbindlich sind und von der amerikanischen Regierung vorgegeben sind, widerrufen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist. Der Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte ist dem Arbeitnehmer und dem örtlichen Betriebsrat nachzuweisen. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des Entzugs der Einsatzgenehmigung an den Arbeitnehmer zu laufen.
..."
Die Performance Work Statements (PWS) der US-Streitkräfte beinhalten u.a. die Möglichkeit des Entzugs der Einsatzgenehmigung bei sog. "Ablenkung vom Dienst". Dem Wachpersonal ist während ihres Dienstes nicht gestattet, kommerzielles Lesematerial, Radios, Kassettenrecorder oder Fernsehgeräte oder andere elektronische Geräte zu benutzen. Mobiltelefone, die zum Dienst mitgebracht werden, sind auszuschalten und dürfen nur im Notfall benutzt werden.
Am 12.03.2016 soll der Kläger gegen 17:00 Uhr von einem Vertreter der US-Streitkräfte dabei beobachtet worden sein, dass er während seines Dienstes am Haupttor der Kaserne gemeinsam mit dem Arbeitnehmer H. Bilder auf dessen privatem Laptop angeschaut habe. Der Kläger bestreitet dies. Er behauptet, er habe festgestellt, dass der Mitarbeiter H. verbotswidrig im Dienst seinen privaten Laptop bedient und Bilder betrachtet habe. Er habe ihn deshalb aufgefordert, das Gerät unverzüglich auszuschalten und wegzulegen. Im Zuge dieses Geschehens sei es gleichsam unabdingbar gewesen, dass er über die Schulter des Mitarbeiters einen Blick auf dessen Laptop geworfen habe. Dies habe der Vertreter der US-Streitkräfte, der ihn beobachtet habe, falsch interpretiert.
Mit Schreiben vom 18.03.2016 teilten die US-Streitkräfte der Beklagten mit, dass für den Kläger unter Bezug auf Ziff. 1.4.1.7 PWS ("Ablenkung vom Dienst") die Einsatzgenehmigung entzogen wird. Die Beklagte hatte zuvor mit Schreiben vom 17.03.2016 vergeblich versucht, diese Entscheidung zu verhindern.
Mit Schreiben vom 21.03.2016 informierte die Beklagte den Kläger, dass das Arbeitsverhältnis durch auflösende Bedingung nach Ablauf einer Frist von fünf Monaten zum 31.08.2016 ende. Aufgrund der fehlenden Einsatzgenehmigung werde er mit sofortiger Wirkung, unter Anrechnung von bestehenden Urlaubsansprüche und Überstunden vom Dienst unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Nach Beendigung des Urlaubs und vollständiger Abgeltung eventueller Überstunden werde er bis zur Beendigung des Arbeits...