Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsvertrag. Bedingung, auflösende. Einsatzgenehmigung. Entzug. US-Streitkräfte. Entzug von Einsatzgenehmigung als auflösende Bedingung für Arbeitsvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer Vertragsklausel mit dem Inhalt: „… wird die Einsatzgenehmigung wegen Nichteinhaltung die PWS, … widerrufen, endet der Vertrag, …”. ist es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut ausreichend, dass der Widerruf der Einsatzgenehmigung von den US-Streitkräften auf eine Zuwiderhandlung gegen die PWS gestützt wird und nicht, dass ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt.
Normenkette
TzBfG §§ 14, 14 Abs. 1, § 21
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 22.07.2010; Aktenzeichen 2 Ca 329/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.07.2010 Az.: 2 Ca 329/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine auflösende Bedingung.
Wegen des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zusammenfassende Darstellung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.07.2010 (dort Seite 2 – 4 = Bl. 115 – 117 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die auflösende Bedingung nicht mit Ablauf des 31.05.2010 sein Ende finden wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 22.07.2010 (Bl. 114 ff d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da durch den Widerruf der Einsatzgenehmigung die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger entfallen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bilde der Widerruf der Einsatzgenehmigung einen ausreichenden Sachgrund für die auflösende Bedingung, zumal unstreitig keine anderweitige Einsatzmöglichkeit für den Kläger bestehe; die US-Streitkräfte seien nämlich der einzige Auftraggeber der Beklagten. Unerheblich sei, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Perfomance Work Statements (im folgenden: PWS) vorgelegen hätten oder nicht.
Die Beklagte habe den Entzug der Einsatzgenehmigung auch nicht veranlasst. Allein der Umstand, dass der Projektleiter der Beklagten, Herr Z am 11.02.2010 dem Vertragsoffizier Y mitgeteilt habe, dass der Kläger seinen Posten für ca. 40 Minuten verlassen habe, sei nicht mit einem bewussten Hinwirken auf einen Widerruf der Einsatzgenehmigung für den Kläger zu verwechseln. Die Beklagte sei nämlich aufgrund des Bewachungsvertrages verpflichtet gewesen, einen für längere Zeit unbesetzten Posten den US-Streitkräften zu melden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass – wie vom Kläger behauptet – der Widerruf der Einsatzgenehmigung seinen Grund in dem Konflikt zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten Herrn X habe. Denn die Nichtbesetzung des Dienstpostens sei schließlich nicht durch Herrn X, sondern durch Herrn Z dem US-Offizier dann gemeldet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 5 ff des Urteils vom 22.07.2010 (= Bl. 118 ff d. A.) verwiesen.
Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 28.07.2010 zugestellt worden ist, hat am 20.08.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 28.09.2010 sein Rechtsmittel begründet.
Der Kläger macht geltend,
nach dem Wortlaut von § 18 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19.09.2002 ende der Vertrag nur dann durch auflösende Bedingung, wenn die Einsatzgenehmigung wegen Nichteinhaltung der PWS widerrufen werde. Folglich müsse neben der Entziehung der Einsatzgenehmigung auch ein Verstoß gegen die PWS und eine Kausalität zwischen dem Verstoß und der Entziehung der Einsatzgenehmigung vorliegen. Der Kläger habe aber die PWS eingehalten, so dass die auflösende Bedingung nicht eingetreten sei. Dass es auf das tatsächliche Vorliegen eines Verstoßes gegen die PWS ankomme, habe das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 14.12.2007 (AZ: 9 Sa 304/07) bereits festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes müssten sich die US-Streitkräfte auf eine konkrete Zuwiderhandlung gegen die PWS berufen. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes habe die Beklagte die Entziehung der Einsatzgenehmigung des Klägers auch veranlasst. Sie habe nämlich den US-Streitkräften einen Verstoß gegen die PWS gemeldet, obwohl ein solcher gar nicht vorgelegen habe. Des Weiteren spreche für eine Einflussnahme der Beklagten auf den Widerruf der Einsatzgenehmigung der Umstand, dass der oberste Mitarbeiter bei den US-Streitkräften Herr W auf eine Intervention des Klägers geantwortet habe, dass er nicht in der Lage sei, die Beklagte in dieser Angelegenheit zu beeinflussen. Darüber hinaus könne der frühere Area-Manager V bestätigen, dass es bei der Beklagten üblich gewesen sei, ...