Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedingung, auflösende. Auflösende Bedingung. Bewachungsgewerbe
Leitsatz (amtlich)
1. Ist der Arbeitgeber ausschließlich im Bereich der Bewachung von Einrichtungen der US-Streitkräfte tätig, kann als auflösende Bedingung des Arbeitsvertrages der Widerruf der Einsatzgenehmigung durch den Auftraggeber rechtswirksam vereinbart werden.
2. Wenn die vertragliche Vereinbarung als Bedingung den Widerruf der Einsatzgenehmigung aus bestimmten Gründen normiert, setzt der Bedingungseintritt voraus, dass diese Gründe tatsächlich vorliegen. Die Darlegungslast hierfür liegt beim Arbeitgeber, wenn dieser sich auf den Bedingungseintritt beruft.
3. Der Entzug der Einsatzgenehmigung kann zu einer betriebsbedingten Druckkündigung berechtigen.
Normenkette
BGB § 305c; KSchG § 1; TzBfG §§ 14, 21
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 27.02.2007; Aktenzeichen 7 Ca 1822/05) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 27.02.2007, Az.: 7 Ca 1822/05 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch den Eintritt einer vertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.03.2006 zum 31.07.2006 beendet worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge des Eintritts einer arbeitsvertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung bzw. durch die von der Beklagten hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 28.03.2006 mit Ablauf des 31.07.2006 beendet worden ist.
Der 46-jährige, verheiratete Kläger, der Vater zweier volljähriger Kinder ist, ist bei der Beklagten, die ständig weitaus mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 01.09.1997 als A.-Manager für die B. mit den dazugehörenden Außenstellen auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.06.2004/30.06.2004 beschäftigt. Seine durchschnittliche Bruttomonatsarbeitsvergütung beläuft sich auf 3.900,– EUR. Diese setzt sich zusammen aus einer Grundvergütung über 2.200,– EUR brutto, einer Funktionszulage in Höhe von 650,– EUR brutto und einer weiteren Postenzulage in Höhe von 1.050,– EUR brutto. Die Beklagte ist als Unternehmen des Bewachungsgewerbes ausschließlich im Rahmen der Bewachung von Objekten der US-Streitkräfte tätig.
Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält in § 4 folgende Bestimmung:
„§ 4
Die Vertragsparteien sind dazu verpflichtet, die Bedingungen, Anforderungen und Standards der jeweiligen Kundenspezifikationen/PWS (Performance Work Statements) einzuhalten bzw. zu erfüllen. Die Einsatzgenehmigung der US-Streitkräfte ist Geschäftsgrundlage des Vertrages. Wird die Einsatzgenehmigung wegen Nichteinhaltung der PWS, die für die Vertragsparteien verbindlich und von der amerikanischen Regierung vorgegeben sind, widerrufen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.”
Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 5 – 7 d. A. Bezug genommen.
Bei den in § 4 genannten PWS handelt es sich um die „Performance of Work Statement for Germany-Wide Contract Security Guard Services”. Diese enthalten unter Ziffer 1.4.5. u. a. Folgendes:
„REMOVAL OF CONTRACTOR'S EMPLOYEES. Upon the initial determination by sthe SCOR or by the final determination of the COR, the Contractor shall remove employees from performing under this contract fort he following reasons:…
e. Substandard performance of duty.”
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis zunächst mit Schreiben vom 26.10.2005 zum 31.01.2006 gekündigt. Die Beklagte hatte diese Kündigung maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger die ihm unterstellten Mitarbeiter nicht korrekt behandelt habe und deshalb auch der bei ihr bestehende Betriebsrat die Entlassung des Klägers gefordert habe. Durch rechtskräftiges Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 02.05.2006, Az: 7 Ca 1822/05 (Bl. 283 ff. d. A.), ist festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die genannte Kündigung nicht geendet hat. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Parteivorbringens erster Instanz hinsichtlich der genannten Kündigung wird auf den Tatbestand des genannten Urteils Bezug genommen.
Mit Schreiben des „Department of the Army” vom 27.03.2006 (Bl. 212 d. A.) teilte dieses als für Vertragsangelegenheiten zuständige Stelle der US-Streitkräfte folgendes mit:
„Request you immediately remove MR. T.,, Employee No. 60047 from employment under the provisions of the above contract. This removal prohibits the use of Mr. A. in any position related to the above contract.”
Mit Schreiben vom 28.03.2006 (Bl. 207 f. d. A.) beantragte die Beklagte die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur ordentlichen Kündigung des Klägers und verwies zur Begründung darauf,...