Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfolgen der Nichtgewährung des tariflichen Mehrurlaubs nach § 12 Abschn. I Nr. 11 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Nachgewährung des tariflichen Mehrurlaubs, der vom Arbeitgeber zuvor antragsgemäß genehmigt worden war, vom Arbeitnehmer aber infolge seiner kranheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, erlischt nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie zum 31. März des folgenden Kalenderjahres, wenn er nicht bis dahin geltend gemacht worden ist.
Normenkette
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b); BGB § 362 Abs. 1; BUrlG §§ 1, 3 Abs. 1, § 9; ZPO § 319 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 17.01.2018; Aktenzeichen 5 Ca 1085/17) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.01.2018 - 5 Ca 1085/17 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus dem Jahr 2016 noch fünf Resturlaubstage zustehen.
Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Tierkörperbeseitigungsunternehmen, in einer 5-Tage-Woche gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.500,00 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglich vereinbarter Inbezugnahme der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (MTV) Anwendung, der u.a. folgende Regelungen enthält:
"(...)
§ 12
Urlaub
I.
Urlaubsanspruch
Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine Erwerbstätigkeit leisten.
1. Der Arbeitnehmer hat für jedes Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Urlaub.
2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(...)
8. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, unterbricht den Urlaub. Der Arbeitnehmer muss mit dem Arbeitgeber vereinbaren, wann er den Resturlaub nehmen kann.
(...)
11. Der Urlaub ist spätestens bis 31. März des folgenden Kalenderjahres zu gewähren.
Der Urlaubsanspruch erlischt, wenn er nicht bis dahin geltend gemacht worden ist.
II.
Urlaubsdauer
1. Der Urlaub beträgt 30 Urlaubstage.
(...)
4. Für die Berechnung des sich aus den Ziffern 1, 2 und 3 ergebenden Urlaubs zählen als Urlaubstage grundsätzlich die Arbeitstage mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage.
Für Arbeitnehmer, die regelmäßig in 5-Tage-Woche mit einem arbeitsfreien Werktag, insbesondere mit arbeitsfreiem Samstag, beschäftigt sind, zählen als Arbeitstage die Tage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit zu arbeiten hätte.
(...)"
Von dem ihm für das Jahr 2016 zustehenden Urlaub von 30 Urlaubstagen hatte der Kläger im Dezember 2016 noch zehn Arbeitstage Urlaub aus 2016. In der Zeit vom 07. bis 12. Dezember 2016 hat er vier Arbeitstage Urlaub beantragt und auch erhalten. Weiterhin hat er für den 13. Dezember 2016 einen weiteren Arbeitstag Urlaub beantragt und auch erhalten. Den danach noch verbleibenden Resturlaub von fünf Arbeitstagen beantragte er ab dem 14. Dezember 2016, der ihm zwar gewährt wurde, aber von ihm aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Dezember 2016 nicht angetreten werden konnte. Der Kläger stellte hinsichtlich der verbleibenden fünf Urlaubstage (Arbeitstage) einen weiteren Antrag auf Urlaub für die Zeit vom 27. Februar bis 03. März 2017, der ihm ebenfalls gewährt wurde. Im Hinblick darauf, dass seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Dezember 2017 über den 27. Februar 2017 hinaus bis zum 21. April 2017 andauerte, konnte er aber auch diesen Urlaub nicht antreten.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 (Bl. 11 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:
"Tariflicher Resturlaub aus 2016
Sehr geehrter Herr A.,
die Inanspruchnahme Ihres tariflichen Resturlaubs von 5 Arbeitstagen aus dem Jahre 2016 haben Sie in der Zeit vom 27.02.2017 bis einschließlich 03.03.2017 mit Urlaubsgesuch, eingegangen am 13.12.2016, beantragt und er wurde demgemäß durch uns genehmigt.
Leider konnten Sie den Urlaub nicht planmäßig antreten, da Ihre seit 14.12.2016 begonnene Arbeitsunfähigkeit bis zum 21.04.2017 andauerte.
Für den tariflichen zusätzlichen Urlaub gilt abweichend von den rechtlichen Vorgaben für gesetzlichen Mindesturlaub, dass der zusätzliche Urlaubsanspruch nach Ablauf des Übertragungszeitraumes am 31.03. des Folgejahres auch dann verfällt, wenn der Urlaub im Übertragungszeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann."
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juli 2017 (Bl. 12 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Anerkennung des Resturlaubs aus 2016 auf.
Mit seiner am 01. September 2017 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage hat er die Feststellung begehrt, dass ihm noch fünf Resturlaubstage aus dem Jahr 2016 zus...