Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung wegen Arbeitsunfähigkeitszeiten. Übung, betriebliche. Weihnachtsgratifikation. Abänderung einer betrieblichen Übung im Zusammenhang mit der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation
Normenkette
BGB § 611; EFZG § 4a
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 08.09.2009; Aktenzeichen 12 Ca 327/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8.9.2009 – 12 Ca 327/09 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2008.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Arzthelferin seit 01. März 2004 mit einem als unbefristet fortgeführten Zeitvertrag vom 29. Januar 2004 beschäftigt (Änderungsvereinbarung vom 10. Januar 2006 (Bl. 8 d. A.). § 4 des Zeitvertrages enthält folgende Regelung:
„Eine Weihnachtsgratifikation wird nach der betrieblichen Übung der M – EL – KLINIK gezahlt.
Die etwaige Zahlung von Gratifikationen, Prämien oder sonstigen Sondervergütungen erfolgt freiwillig und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Auch durch mehrmalige Zahlungen wird ein Rechtsanspruch für die Zukunft weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet.”
In den Jahren 2005 bis 2007 erhielt die Klägerin eine Weihnachtsgeldzahlung in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes.
In der Zeit vom 12. Juni 2008 bis 02. Dezember 2008 war sie arbeitsunfähig erkrankt.
Mit Schreiben vom 09. Dezember 2008 erhielt die Klägerin die Mitteilung, dass das Weihnachtsgeld wegen der Arbeitsunfähigkeitszeiten auf der Grundlage des § 4 a EFZG anteilig gekürzt wurde.
Mit ihrer zum 09. Februar 2009 zum Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage begehrt die Klägerin u. a. die Zahlung der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2008. Hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Antrages sowie der hierzu jeweils dargestellten Rechtsauffassungen der Parteien wird auf das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.09.2009 – 12 Ca 327/09 – Seite 3 und 4 (= Bl. 80, 81 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
ein Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation ergäbe sich nicht unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag. Die Klägerin trage nicht vor, dass es der betrieblichen Übung der Beklagten entsprochen habe, die Sondervergütung ohne Kürzung nach § 4 a EFZG auszuzahlen. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung greife nicht, weil die Gratifikationszusage einen Freiwilligkeitsvorbehalt habe. Die Novemberabrechnungen der Jahre 2004 bis 2007 enthielten Hinweise, dass die Zahlung der Einmalbezüge in Anerkennung der Leistung auf freiwilliger Basis und ohne Rechtsanspruch für die Folgejahre erfolge. Auch scheide ein Anspruch nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus. Die Regelung des § 4 a EFZG bilde einen Sachgrund für die Ungleichbehandlung. Die Klägerin trage nicht vor, dass Mitarbeiter mit krankheitsbedingten Fehlzeiten eine ungekürzte Weihnachtsgeldzahlung erhalten hätten. Die Kürzungsmöglichkeit nach § 4 a EFZG führe vorliegend zum vollständigen Aufbrauchen der Weihnachtsgeldzahlung für das Anspruchsjahr.
Gegen das der Klägerin am 06. November 2009 zugestellte Teilurteil richtet sich deren am 30.11.2009 eingelegte und am 04.01.2010 begründete Berufung der Klägerin.
Diese führt zweitinstanzlich insbesondere aus,
§ 4 des Arbeitsvertrages enthalte keine von § 4 a EFZG vorausgesetzte vertragliche Kürzungsmöglichkeit. Der Freiwilligkeitsvorbehalt im als Formularvertrag anzusehenden Arbeitsvertrag müsse dem Transparenzgebot gerecht werden. Daran fehle es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits eine Sonderzahlung zusage, auf der anderen Seite im Widerspruch hierzu regele, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Zahlung habe. Die Kombination eines Freiwilligkeits- mit einem Widerrufsvorbehalt sei widersprüchlich. Diese Regelung sei insoweit unwirksam, als ein Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung ausgeschlossen würde. Insofern sei auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.07.2008 zu verweisen. Eine Auslegung der Klausel, wonach eine Kürzung nach § 4 a EFZG erfolgen könne, sei nicht möglich. Eine betriebliche Übung zur Kürzung des Weihnachtsgeldes sei zu bestreiten. 2004 bis 2007 sei ein ungekürztes Weihnachtsgeld ausbezahlt worden. Eine Absprache zu einer Kürzungsmöglichkeit habe nicht stattgefunden. Hierzu müsse die Beklagte vortragen. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit der Klausel wäre der Anspruch nicht entfallen, da die Beklagte von ihrer Widerrufsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Sie – die Beklagte – habe schlichtweg im November 2008 kein Weihnachtsgeld gezahlt und lediglich im Nachhinein mit Schreiben vom 09.12.2008 mitgeteilt, dass es „gekürzt” sei.
Zur weiteren Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 04.01.2010 (Bl. 120 – 123 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.09.2009, Az. 12 Ca 327/09,...