Leitsatz

Fehlt der Arbeitnehmer krankheitsbedingt lange Zeit, darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld kürzen oder streichen. Das muss aber vorher vereinbart sein.

 

Sachverhalt

Eine Arzthelferin war seit 2004 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. 2005 bis 2007 bekam sie Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Die zweite Hälfte des Jahres 2008 war sie beinahe komplett arbeitsunfähig erkrankt. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, ihr Weihnachtsgeld zu streichen. Er berief sich u.a. auf § 4a EFZG, wonach eine Vereinbarung über die Kürzung von Sonderzahlungen zulässig ist, und darauf, dass es schon im November 2005 einen Aushang im Betrieb gegeben habe, in dem die Kürzungsmöglichkeit bei Krankheit bekannt gemacht und diese auch mit der Arbeitnehmerin persönlich besprochen wurde. Die Arzthelferin klagte das Weihnachtgeld vor dem Arbeitsgericht ein und sagte im Prozess, dass sie weder den Aushang gesehen noch sonstige Hinweise auf die Kürzungsmöglichkeit bekommen habe.

Das LAG Rheinland Pfalz glaubte wie schon zuvor das Arbeitsgericht Koblenz dem Arbeitgeber und sah eine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Kürzungsmöglichkeit des Weihnachtsgelds als gegeben an. Da die Arzthelferin eine entgegenstehende betriebliche Praxis nicht aufzeigen konnte, verlor sie den Streit um das Weihnachtsgeld. Anders wäre der Fall ausgegangen, wenn der Arbeitgeber seit 2005 entgegen seiner behaupteten Ankündigung das Weihnachtsgeld mehrmalig bei krankheitsbedingten Ausfällen nicht gekürzt hätte, denn dann wäre eine sog. betriebliche Übung entstanden, die nur durch einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt aufzuhalten gewesen wäre.

 

Hinweis

Auf der sicheren Seite sind Arbeitgeber, die in ihre Arbeitsverträge unter dem Stichwort "Sondervergütung" einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt und die Kürzungsmöglichkeit nach § 4a EFZG mit aufnehmen. So können sie jedes Jahr neu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie ihren Mitarbeitern das zusätzliche Geld bezahlen und insbesondere bei langen Fehlzeiten eine Kürzung vornehmen, wenn es ihnen tunlich erscheint. Mögliche Demotivations- oder Imageaspekt sollten dabei allerdings mit in Betracht gezogen werden.

 

Link zur Entscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2010, 6 Sa 723/09LAG Rheinland Pfalz, Urteil v. 26.3.2010, 6 Sa 723/09.

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