Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsansprüche. Aufrechnung. Pfändungsfreigrenzen. Gratifikation, Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Rückzahlungsvereinbarung. Inhaltskontrolle. Bindungswirkung. Fälligkeit der Gratifikation. Zulässige Bindung einer Rückzahlungsvereinbarung bei geteilter Gratifikation
Leitsatz (amtlich)
1. Die zulässige Bindungsdauer, die durch die Pflicht zur Rückzahlung einer Gratifikation für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb erreicht werden kann, richtet sich nach der Höhe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit der Leistung. Dies gilt auch dann, wenn eine als einheitlich bezeichnete Leistung in zwei Teilbeträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig wird (BAG, Urt. v. 21.03.2004 – 10 AZR 390/02 –, AP Nr. 250 zu § 611 ‚Gratifikation’).
2. Gleiches gilt, wenn die Parteien im Nachhinein einvernehmlich eine Gratifikation (hier: Weihnachtsgeld) in zwei Teilbeträge (hier: Urlaubs- und Weihnachtsgeld) aufsplitten, die jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Änderung der Zahlungsmodalitäten auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte.
3. Bei einer Gratifikation unterhalb eines Monatsgehalts vermag eine Rückzahlungsvereinbarung den Arbeitnehmer nur bis zu drei Monaten – gerechnet ab Fälligkeit der Gratifikation – an das Arbeitsverhältnis zu binden.
Normenkette
BGB §§ 611, 387 ff.; ZPO § 850; GG Art. 12 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 08.07.2004; Aktenzeichen 1 Ca 1141 c/04) |
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Kiel vom 8. Juli 2004 – Az. 1 Ca 1141 c/04 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
Tatbestand
In der Berufungsinstanz sind nur noch Vergütungsansprüche für März 2004 rechtshängig.
Die Klägerin war bei dem Beklagten vom 01.07.1999 bis zum 31.03.2004 als Steuerfachangestellte zu einem Monatsgehalt von EUR 2.500,– beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin. Für den Monat März 2004 erhielt die Klägerin keine Vergütung. Ausweislich der Gehaltsabrechnung März 2004 verrechnete der Beklagte die Gehaltsansprüche für diesen Monat mit Rückzahlungsansprüchen für „Weih.geld Jun + Nov 03”. In § 6 sind die Anspruchs- und Rückzahlungsvoraussetzungen für ein Weihnachtsgeld festgelegt (Bl. 5, 6 d. GA.):
„Weihnachtsgratifikation
Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer mit dem jeweiligen Novembergehalt eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttogehalts. … Die Weihnachtsgratifikation ist eine freiwillige, soziale Leistung, auf die auch bei mehrmaliger vorbehaltloser Zahlung kein Rechtsanspruch besteht.
…
Die Weihnachtsgratifikation ist zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eigener Kündigung oder wegen einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers bis zum 31.03. des folgenden Jahres ausscheidet. Dasselbe gilt bei einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.”
Auf Wunsch der Klägerin modifizierten die Parteien diese Vertragsklausel am 20.05.2003 wie folgt (Bl. 9 d. GA.):
„Hiermit wird zwischen … vereinbart, dass das vertraglich vereinbarte Urlaubsgeld ab 2003 nicht mehr in einer Summe mit der November-Abrechnung ausgezahlt wird, sondern je zur Hälfte mit der Juni- und Novemberabrechnung.”
Entsprechend der geänderten Vereinbarung zahlte der Beklagte an die Klägerin im Juni 2003 EUR 1.250,– brutto und weitere EUR 1.250,– brutto im November 2003. Das Gehalt für März 2004 verrechnete der Beklagte mit diesen Gratifikationszahlungen.
Mit der am 22.04.2004 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin u. a. Zahlung des Märzgehalts über EUR 2.500,– brutto geltend gemacht.
Wegen des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die Aufrechung mit Gegenansprüchen scheitere zum erheblichen Umfang bereits an § 394 BGB, §§ 850, 850 c ZPO. Ungeachtet dessen könne der Beklagte aber auch keine Rückzahlung der im Juni und November 2003 geleisteten Gratifikationen beanspruchen. Da die Klägerin nicht erst mit Ablauf des 31.03.2004 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, sei bereits zweifelhaft, ob die Rückzahlungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrages vorlägen. Ungeachtet dessen führe die vertragliche Rückzahlungsverpflichtung angesichts der Höhe der jeweiligen im Juni und November gezahlten Gratifikationen zu einer zu langen Bindungsdauer mit der Folge, dass diese unwirksam sei. Hierbei sei nicht auf die Gesamtsumme der gezahlten Gratifikation abzustellen, sondern auf die Fälligkeitszeitpunkte der beiden Teilleistungen. Die beiden Teilleistungen könnten nicht wie eine einheitliche Leistung behandelt werden. Das Arbeitsgericht beruft sich insoweit ausdrücklich auf die BAG-Entscheidung vo...