(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 2Gleichzeitig treten das Landesreisekostengesetz in der Fassung vom 20. Mai 1996 (GBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 937, 943) geändert worden ist, die Auslandsreisekostenverordnung des Landes vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 33), die zuletzt durch Verordnung vom 20. November 2015 (GBl. S. 1057) geändert worden ist, und die Verordnung des Finanzministeriums über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen vom 4. März 1975 (GBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 1985 (GBl. S. 409, 411) geändert worden ist, außer Kraft.

 

(2) 1Für Dienstreisen, die bis zum 31. Dezember 2021 angetreten werden, gelten die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes, der Auslandsreisekostenverordnung des Landes und die Verordnung des Finanzministeriums über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen jeweils in der Fassung vom 31. Dezember 2021. 2Dies gilt auch, wenn die Dienstreise bis zum 31. Dezember 2021 angetreten wurde und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus andauert.

3Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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