Als Lehrzulage bezeichnet man Zuwendungen des Arbeitgebers an seine in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmer zum Ausgleich der Mehraufwendungen, die diesen durch die Ausbildung entstehen. Da die Lehrzulage im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt, handelt es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung. Da die Lehrzulage üblicherweise regelmäßig gewährt wird, handelt es sich sowohl um laufenden Arbeitslohn im Lohnsteuerrecht als auch um laufendes Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht der Lehrzulage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Lehrzulage | pflichtig | pflichtig |
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