Verfahrensgang
AG Worms (Beschluss vom 02.07.1999; Aktenzeichen 3 M 1203/95) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Worms vom 2.7.1999 teilweise ändert und unter Ziffer 1. wie folgt neu gefaßt:
Gemäß § 850 i ZPO wird dem Schuldner die ihm aus Anlass der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.5.1999 von der Drittschuldnerin gewährte Abfindung in Höhe von 5.851,– DM belassen. Dieser Teilbetrag der Abfindung darf nicht an die Gläubigerin ausgezahlt werden.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin trägt 2/5, der Schuldner 3/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.605,01 DM festgesetzt.
4. Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin … bewilligt.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid wegen einer Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 2.605,01 DM. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht Worms am 20.7.1995 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Bezug genommen.
Das Arbeitsverhältnis des Schuldners wurde mit am 1.4.1999 vor dem Arbeitsgericht Mainz geschlossenen Vergleich zum 31.5.1999 beendet. Die Drittschuldnerin verpflichtete sich, an den Schuldner zum 31.5.1999 eine Abfindung in Höhe von 10.000,– DM gemäß §§ 9, 19 Kündigungsschutzgesetz zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 28.5.1999 beantragte der Schuldner, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass die Pfändung für einen Teilbetrag von 10.000,– DM aufgehoben wird. Er sei ab dem 1.6.1999 arbeitslos. Das letzte Nettoeinkommen habe 2.600,– DM betragen. Die Mietkosten beliefen sich auf 1.500,– DM. Er sei seiner Ehefrau, die selbst nicht erwerbstätig sei, zum Unterhalt verpflichtet.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 2.7.1999 angeordnet, dass dem Schuldner gemäß § 850 i ZPO die Abfindung in Höhe eine Betrages von 7.300,– DM zu belassen sei. Zur näheren Darstellung wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 6.7.1999 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten vom 7.7.1999, eingegangen bei Gericht am 9.7.1999, sofortige Beschwerde eingelegt. Es sei von einer Arbeitslosigkeit auszugehen, die länger als sechs Monate dauern werde. Das Amtsgericht habe die Arbeitsmarktlage in Worms und Umgebung nicht ausreichend berücksichtigt. Auch das Alter des Schuldners (49 Jahre) werde die Arbeitssuche erschweren. Das nunmehr gewährte Arbeitslosengeld belaufe sich auf 322,07 DM wöchentlich, 1.395,64 DM monatlich.
Die gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin statthafte sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.
Arbeitsrechtliche Abfindungsansprüche unterliegen dem Pfändungsschutz des § 850 i Abs. 1 ZPO. Danach ist die Pfändung grundsätzlich zulässig. Jedoch ist dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. Der Umfang des notwendigen Unterhalts bestimmt sich nach den Maßstäben des § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO. In diesem Rahmen sind Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen, soweit tatsächlich Unterhalt gewährt wird.
Die Ehefrau des Schuldners ist demgemäß bei der Bemessung des notwendigen Unterhalts zu berücksichtigen. Sie ist nicht erwerbstätig. Auf die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kommt es im Rahmen der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung nicht an. Der Umfang des notwendigen Unterhalts ist im Übrigen gesetzlich nicht festgelegt. Als Grundlage für die Berechnung eignen sich die für die Hilfe zum Lebensunterhalt maßgeblichen Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes, insbesondere § 22 Abs. 1 BSHG.
Gemäß der ab 1.7.1998 geltenden Landesverordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz beträgt der Regelsatz für den Haushaltsvorstand 540,– DM. Der Regelsatz für den erwachsenen Haushaltsangehörigen beläuft sich auf 432,– DM. Hinzuzusetzen ist ein 20%iger Pauschbetrag zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt. Damit beläuft sich der notwendige Unterhalt auf 1.166,40 DM. Hinzuzusetzen sind die Mietkosten in Höhe von 1.500,– DM. Der Schuldner kann im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht darauf verwiesen werden, kurzfristig eine günstigere Wohnung zu suchen. Insgesamt beläuft sich der notwendige Unterhalt auf 2.666,40 DM.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt zur Zeit 1.395,64 DM monatlich Daraus folgt, dass die derzeitigen Einnahmen des Schuldners deutlich unter dem notwendigen Unterhalt liegen. Dies hat zur Folge, dass der arbeits...