Verfahrensgang
AG Rostock (Entscheidung vom 03.09.2002; Aktenzeichen 65 M 8059/02) |
Tenor
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 27.08.2002 hat die Gläubigerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts B. vom 21.05.2002 (...) unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 03.09.2002 der Gläubigerin für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen im Sinne des § 119 Abs. 2 ZPO Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
Die Verfahrenbevollmächtigte der Gläubigerin hat das Amtsgericht nicht beigeordnet. Es hat insoweit ausgeführt, dass sich die Bewilligung der Beiordnung nach den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der durchzuführenden Vollstreckungshandlungen richte. Ob eine Beiordnung bewilligt werde, könne deshalb erst dann entschieden werden, sofern die entsprechenden Vollstreckungshandlungen beantragt würden.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 16.09.2002, mit der sie weiterhin die Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten begehrt, weil für Zwangsvollstreckungsanträge hier das Amtsgericht Rostock zuständig wäre, während die Gläubigerin auf Rügen wohne.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29.10.2002 nicht abgeholfen. Es hat ausgeführt, mangels Benennung konkreter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sei eine Rechtsanwaltsbeiordnung abzulehnen. Für die Mobiliarzwangsvollstreckung bedürfe die Partei regelmäßig keines anwaltlichen Beistandes. Sie könne sich der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts oder der Gerichtsvollzieherverteilerstelle bedienen. Auch in Bergen gäbe es ein Amtsgericht, das in Amtshilfe tätig werden könne.
II.
Die sofortige Beschwerde ist als gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts gerichtet anzusehen. Die Ablehnung der Beiordnung hat das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss zwar nicht ausdrücklich tenoriert, was wünschenswert wäre, sie ergibt sich aber aus den weiteren Ausführungen im Beschluss in Verbindung mit dem Inhalt der Nichtabhilfeentscheidung jedenfalls dergestalt, dass einstweilen eine Rechtsanwaltsbeiordnung abgelehnt wird.
Die sofortige Beschwerde ist insoweit gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht geht das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss davon aus, dass einem Gläubiger bei Stellung eines umfassenden Prozesskostenhilfeantrages für die Zwangsvollstreckung im Sinne von § 119 Abs. 2 ZPO - wie hier - nicht ohne weiteres ein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetz. Ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ist der Partei beizuordnen, wenn die Vertretung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 121 Abs. 1 ZPO) oder wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Ist wie im vorliegenden Fall kein Anwaltszwang gegeben und der Gegner auch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist daher zu prüfen, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Da aber bei Stellung eines unspezifischen Antrags nach § 119 Abs. 2 ZPO ohne gleichzeitiger Beifügung konkreter Vollstreckungsanträge dem Gericht im Einzelnen möglicherweise künftigen Vollstreckungshandlungen und die damit gegebenenfalls verbundenen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nicht bekannt sind, kann die Frage der Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts erst bei Beantragung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme geprüft werden. Bis dahin ist die Beiordnung abzulehnen.
Im Übrigen bedarf eine Partei in der Mobiliarvollstreckung in der Regel keines anwaltlichen Beistandes. Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers oder die Beantragung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind nicht mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden, sodass sie durch die Partei selbst erfolgen können, notfalls unter Zuhilfenahme der Rechtsantragsstelle eines Amtsgerichts (hier beispielsweise das sich am Wohnort der Gläubigerin befindliche Amtsgericht Bergen) oder des Gerichtsvollziehers (vgl. LG Trier, Rechtspfleger 2002, 160; LG Düsseldorf, JurBüro 1993, 361; ständige Rechtsprechung der Kammer: Beschlüsse vom 29.10.2002, 2 T 331/02; 05.04.2002, 2 T 17/02; 22.01.2002, 2 T 347/01; Zöller-Philippi, § 121 Rn. 8; MünchKomm-Wax, § 121 Rn. 33).
Treten im Laufe eines solchen Vollstreckungsverfahrens rechtliche Schwierigkeiten auf, kommt sodann eine Rechtsanwaltsbeiordnung in Betracht.
Ob eine Rechtsanwaltsbeiordnung im Einzelfall als Ausnahme von der Regel bei beabsichtigter Pfändung eines Bankkontos, insbesondere wegen Unterhaltstorderungen, erforderlich erscheint (vgl. insoweit Beschlüsse der Kammer vom 28.01.2002, 2 T 21/02; 22.01.2002, 2 T 347/01), braucht...