Der Arbeitslohn, den ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus seiner Tätigkeit erzielt, kann grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert werden.[1] Deutschland hat also ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.

Ausnahme: Besteuerung im Tätigkeitsstaat

Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit jedoch in Liechtenstein aus, kann der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Liechtenstein besteuert werden.[2] In diesem Fall rechnet Deutschland die in Liechtenstein gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer an.[3]

Rückausnahme: Besteuerung im Wohnsitzstaat

Trotz Ausübung der Tätigkeit in Liechtenstein gilt dies jedoch nicht, wenn

  • der Arbeitnehmer sich in Liechtenstein insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
  • der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht in Liechtenstein ansässig ist, und
  • der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte getragen wird, die der Arbeitgeber in Liechtenstein hat.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann nur Deutschland als Wohnsitzstaat den Arbeitslohn besteuern.[4] Deutschland hat dann wieder ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.

Je nach Vorliegen der Voraussetzungen wird der Arbeitslohn aus der Ausübung der Tätigkeit in Liechtenstein in Deutschland also uneingeschränkt oder unter Anrechnung der in Liechtenstein gezahlten Steuer besteuert.

[3] Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA. Deutschland stellt den in Liechtenstein besteuerten Arbeitslohn also nicht steuerfrei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge