Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Liechtenstein für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Liechtenstein besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält (183-Tage-Frist). Im Wohnsitzstaat Deutschland wird die in Liechtenstein gezahlte Steuer dann angerechnet. Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.
Aufenthalt länger als 183 Tage
Entscheidend ist die Dauer des Aufenthalts, nicht die Dauer der Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen in Liechtenstein anwesend ist. Dabei ist auch eine nur kurzfristige Anwesenheit an einem Tag als voller Aufenthaltstag zu berücksichtigen. Es muss sich nicht um einen zusammenhängenden Aufenthalt handeln, mehrere Aufenthalte sind zusammenzurechnen.
Volle Aufenthaltstage
Als volle Tage des Aufenthalts in Liechtenstein werden z. B. mitgezählt:
- Tage der Ankunft und der Abreise, auch zwischenzeitlich, z. B. bei Wochenendheimfahrten,
- alle Tage der Anwesenheit in Liechtenstein unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit, z. B. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage,
- Tage der Anwesenheit in Liechtenstein während Arbeitsunterbrechungen, z. B. bei Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Lieferungen oder Krankheit, es sei denn, die Krankheit steht der Abreise des Arbeitnehmers entgegen und er hätte ohne sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in Liechtenstein erfüllt,
- Urlaubstage, die unmittelbar vor, während und nach oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit in Liechtenstein verbracht werden.
Keine Aufenthaltstage
Nur Tage, die ausschließlich außerhalb von Liechtenstein verbracht werden, unabhängig davon, ob aus beruflichen oder aus privaten Gründen, werden nicht mitgezählt. Auch reine Transittage, also Tage der Durchreise, werden nicht mitgezählt.
Wochenendheimfahrten
Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A mehrere Monate lang jeweils von Montag bis Freitag in Liechtenstein tätig. Während dieser Zeit fährt A an jedem Freitag nach der Arbeit zu seiner Familie nach Deutschland und kehrt jeweils am Sonntag wieder nach Liechtenstein zurück.
Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen
- die Tage von Montag bis Donnerstag, da sich A an diesen Tagen in Liechtenstein aufhält, und
- die Freitage und Sonntage, da sich A an diesen Tagen zumindest zeitweise in Liechtenstein aufhält.
Nicht mitzuzählen sind die Samstage, da sich A an diesen Tagen nicht in Liechtenstein aufhält.
Urlaub
Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A vom 3.1.-24.6. in Liechtenstein tätig. Während dieser Zeit hält sich A vom 5.-8.3. zu einem Urlaub in Deutschland auf. Vom 16.-22.5. macht A Urlaub in Liechtenstein. Nach Ende seiner Tätigkeit verbringt A vom 25.6.-10.7. noch einen weiteren Urlaub in Liechtenstein.
Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen
- die Tage des Urlaubs vom 16.-22.5., da die Tage während der Tätigkeit in Liechtenstein verbracht werden, und
- die Tage des Urlaubs vom 25.6.-10.7., da die Tage unmittelbar nach der Tätigkeit in Liechtenstein verbracht werden.
Nicht mitgezählt werden die Tage des Urlaubs vom 5.-8.3., da sich A an diesen Tagen nicht in Liechtenstein aufhält.
Aufenthalt in einem 12-Monatszeitraum
Relevanter Zeitraum für die Berechnung der 183-Tage-Frist ist ein Zeitraum von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet. Steuerjahr ist in Deutschland das Kalenderjahr, also die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12. jeden Jahres. In Liechtenstein ist dies ebenfalls so. In Betracht zu ziehen sind alle denkbaren 12-Monatszeiträume, die in dieser Zeit beginnen oder enden, auch wenn sie sich zum Teil überschneiden. Während eines beliebigen 12-Monatszeitraums muss sich der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen in Liechtenstein aufhalten. Mit jedem Aufenthaltstag des Arbeitnehmers in Liechtenstein ergeben sich somit neue zu beachtende 12-Monatszeiträume.
Aufenthalt in einem 12-Monatszeitraum
Arbeitnehmer A hält sich für seine Tätigkeit vom 1.4.-10.10.2023 in Liechtenstein auf, Arbeitnehmer B hält sich vom 1.10.2023-10.4.2024 in Liechtenstein auf.
Ergebnis: Arbeitnehmer A erfüllt die 183-Tage-Frist in dem 12-Monatszeitraum, der am 1.4.2023 beginnt. Arbeitnehmer B erfüllt die 183-Tage-Frist in dem 12-Monatszeitraum, der am 1.10.2023 beginnt.