Definition: Die Achtung der Koalitions- und Vereinigungsfreiheit erfordert, dass sich Beschäftigte frei in Gewerkschaften organisieren können und hierdurch keine Nachteile (s. auch Abschn. 3.5) erleiden. Das Recht auf Kollektivverhandlungen umfasst auch das Recht auf Streik. Dieses kann jedoch im Sinne eines fairen Interessenausgleichs der Tarifparteien durch lokales Recht bzw. Gerichtsentscheidungen eingeschränkt sein. In Ländern, in denen die Koalitions- und Vereinigungsfreiheit nicht verfassungsrechtlich oder gesetzlich gesichert oder sogar ausgeschlossen ist, ist für das Unternehmen darauf abzustellen, inwieweit es zumindest gesetzlich nicht verboten ist, Interessenvertretungen der Beschäftigten innerhalb des Organisationsbereichs des Unternehmens zuzulassen.
Risikoindikatoren: Als "red flags" sind in erster Linie Berichte über Ausschluss der Koalitions- und Vereinigungsfreiheit sowie Fallberichte über Diskriminierung, Denunziation oder sogar Misshandlung (körperliche Gewalt gegen Streikende, physischer Ausschluss aus dem Unternehmen) in den Medien, gegenüber Bürgerrechtsvereinigungen oder in sonstigen Meldekanälen zu sehen. In Ländern, in denen grundsätzlich ein funktionierendes System der Arbeitnehmervertretung besteht, wäre ein Risiko etwa durch eine unterdurchschnittliche bzw. thematisch stark beschränkte Anzahl von Kollektivvereinbarungen indiziert.
Präventionsmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle: Als zentrale Maßnahme ist hier eine ausdrückliche Selbstverpflichtung des Unternehmens zur Achtung der Vereinigungsfreiheit, des Streikrechts und insgesamt der politischen Betätigung zu sehen, sofern dies nicht im betreffenden Staat ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ferner sind die jeweiligen gesetzlichen Mitwirkungspflichten als Arbeitgeber einzuhalten. Als klassisches Freiheitsrecht ist eine darüberhinausgehende Förderung einer entsprechenden Betätigung nicht erforderlich. Es kann aber angezeigt sein, zumindest über das Bestehen des Rechts aufzuklären, wenn hierüber mangels etablierter Strukturen noch starke Unsicherheiten herrschen. Zur Wirksamkeitskontrolle kann darauf abgestellt werden, ob a) überhaupt entsprechende Vereinigungen oder Gruppen bestehen und b) ob es mit diesen auch schon zu Verhandlungen und/oder Abschlüssen kollektiver Vereinbarungen gekommen ist. Ergänzend ist auf Fallberichte in Compliance-Meldesystemen oder Medien zu achten hinsichtlich einer etwaigen Unterbindung oder Behinderung der Ausübung von Vereinigungsfreiheit oder Kollektivverhandlungen.