Dieser Rechner unterstützt Sie bei der einfachen Erstellung einer rechtssicheren Lohnauskunft inklusive aller gesetzlichen Abzüge. Berechnungen sind sowohl für das laufende als auch für zurückliegende Jahre möglich.
Nach Auswahl des Rechners öffnet sich der Eingabebildschirm, in den Sie alle notwendigen Angaben zur Lohnsteuer und Sozialversicherung erfassen können:
- Abrechnungszeitraum (Jahr, Monat oder Teilmonat),
- laufende Bruttobezüge,
- weitere Be- und Abzüge, wie z.B. Einmalzahlungen, geldwerte Vorteile oder steuerfreie Be- und Abzüge,
- Steuerklasse, Faktor in Steuerklasse IV,
- ELStAM-Freibetrag und Kinderfreibeträge,
- Geburtsdatum (zur Prüfung des Altersentlastungsbetrags) sowie
- Kirchensteuerpflicht.
Zur Sozialversicherung wählen Sie den Status zu den einzelnen Versicherungszweigen aus.
Die je Krankenkasse gültigen Umlagesätze zur Umlage U1/U2 sowie den kassenindividuellen Zusatzbeitrag können Sie komfortabel über die Auswahl Krankenkassendaten zuordnen.
Für privat Krankenversicherte geben Sie die Höhe der bescheinigten Prämien ein, die sowohl steuerlich als auch für die Ermittlung des Beitragszuschusses berücksichtigt werden.
Der Rechner berücksichtigt ab 2025 die gesetzlich festgelegte Insolvenzgeldumlage (U3) i. H. v. 0,15 %. Dieser Wert kann sich bis Anfang 2025 ggf. noch ändern.
Der Lohn- und Gehaltsrechner führt ausschließlich Berechnungen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen durch. Möchten Sie Minijob-Pauschalabgaben berechnen (Minijobs), nutzen Sie dafür bitte den Minijob-Beitragsrechner.
Beschäftigungen im Übergangsbereich können im Gehaltsrechner berücksichtigt werden. Möchten Sie jedoch die Arbeitnehmer-Beitragsersparnis ermitteln oder liegt eine Mehrfachbeschäftigung mit Entgelt im Übergangsbereich vor, nutzen Sie dazu bitte den Midijob-Beitragsrechner.
Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag wird nur dann erhoben, wenn die Lohnsteuer folgende Freigrenzen übersteigt:
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Lohnsteuer bei Steuerklasse I, II, IV - VI |
Lohnsteuer bei Steuerklasse III |
Im Jahr |
18.130,00 EUR (bis 2023: 17.543,00 EUR) |
36.260,00 EUR (bis 2023: 35.086,00 EUR) |
Im Monat |
1.510,83 EUR (bis 2023: 1.461,92,00 EUR) |
3.021,67 EUR (bis 2023: 2.923,83 EUR |
Am Tag |
50,36 EUR (bis 2023: 48,73 EUR) |
100,72 EUR (bis 2022: 97,46 EUR) |
Bei geringer Überschreitung wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe erhoben. Im sog. Milderungsbereich darf der Solidaritätszuschlag 11,9 % (bis 2020: 20 %) des Unterschiedsbetrags zwischen Lohnsteuer und der Freigrenze nicht übersteigen.
Solidaritätszuschlag bei sonstigen Bezügen/Einmalzahlungen
Seit 2021 werden bei sonstigen Bezügen die jährlichen Freigrenzen sowie etwaige Kinderfreibeträge berücksichtigt. Einen Milderungsbereich gibt es bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags auf diese Bezüge nicht. Wenn die jährliche Freigrenze für den Jahresarbeitslohn inkl. sonstigem Bezug überschritten wird, fällt wie bisher 5,5 % Solidaritätszuschlag an.