Mindesturlaubsvergütung
Im Bereich der Mindesturlaubsvergütung sah der Tarifabschluss 2021 aufgrund einer Entscheidung des EuGH eine Änderung ab 2023 vor. Die Änderung beinhaltet eine Absenkung der bei der Errechnung der Mindesturlaubsvergütung zu berücksichtigenden fiktiven Vergütung für alle Tatbestände (Krankheit, Kurzarbeit, Saison-KUG) von 14,25 % auf 12,5 %. Die Regelung, nach der die ersten 90 Stunden Saison-Kurzarbeit unberücksichtigt bleiben, fällt weg. Gleichzeitig entfällt das Erfordernis der Beitragsdeckung bei der Abgeltung und Entschädigung von Urlaubsansprüchen, damit ist die Änderung kostenneutral.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Mindesturlaubsvergütung (MUV) in folgenden Fällen:
- Ausfallstunden mit Bezug von Saison Kurzarbeitergeld (MUV S-KUG) ab der ersten Stunde (bisher: ab der 91. Stunde) für den Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März;
- Ausfallstunden bei Bezug von konjunkturellem Kurzarbeitergeld (MUV KUG; neu) für den Zeitraum vom 1. April bis 30. November;
- Ausfallstunden bei unverschuldeter Krankheit ohne Lohnanspruch (MUV Krankheit).
Die Höhe der Mindesturlaubsvergütung beträgt:
- 12,5 % des Gesamttarifstundenlohns;
- 14,6 % des Gesamttarifstundenlohns bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (mind. Grad der Behinderung (GdB) von 50).
Hinweise zur Berechnung: Um die MUV-Ansprüche zukünftig genauer und einfacher berechnen zu können, ist der Gesamttarifstundenlohn (= Tarifstundenlohn und Bauzuschlag) ohne weitere Zuschläge zu melden. Die Buchung im Urlaubskonto erfolgt sofort nach Abgabe der Monatsmeldung durch den Arbeitgeber ab der ersten Ausfallstunde. Die Ansprüche verfallen wie bisher im Falle von MUV Krankheit zum 31.3. des übernächsten Jahres (nach Entstehen des Anspruchs), im Falle von MUV S-KUG und MUV KUG zum 31.12. des Folgejahres.
Die vorstehenden Änderungen gelten für MUV-Ansprüche, die ab dem 1.1.2023 entstehen. Für alle Ansprüche, die bis zum 31.12.2022 entstanden sind, gelten die bisherigen tariflichen Bestimmungen. Ausnahme: Im Dezember 2022 entsteht der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung wegen Saison-Kurzarbeitergeld ab einer Anzahl von 22,51 Stunden und wird dem Urlaubskonto sofort gutgeschrieben.
Für die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung infolge Krankheit wird der letzte Bruttolohn vor dem Krankengeldbezug, beim Saison-KUG ab der 91. Stunde der Bruttolohn aus November zugrunde gelegt.
Wird dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt, werden seine einzelnen Urlaubsvergütungsansprüche wie folgt berücksichtigt:
- Resturlaubsanspruch aus Mindesturlaub – Krankheit Vorvorjahr
- Resturlaubsanspruch aus Bruttolohn Vorjahr
- Resturlaubsanspruch aus Mindesturlaub – Saison-KUG Vorjahr
- Resturlaubsanspruch aus Mindesturlaub – Krankheit Vorjahr
- Urlaubsanspruch aus Bruttolohn laufendes Jahr
- Urlaubsanspruch aus Mindesturlaub – Saison-KUG laufendes Jahr
- Urlaubsanspruch aus Mindesturlaub – Krankheit laufendes Jahr
Die Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung aus Krankheit verfallen 3 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt, also am 31.3. des Folgefolgejahres. Eine Entschädigung auf Mindesturlaubsvergütung aus Krankheit durch die SOKA-BAU ist ausgeschlossen.
Verfall von Urlaubsansprüchen
Ein Mindesturlaubsvergütungsanspruch aus Krankheit im Jahr 2024 verfällt am 31.3.2026.
Verfall von Saison-Kurzarbeitergeld
Ein Mindesturlaubsvergütungsanspruch aus Saison-Kurzarbeitergeld 2024 verfällt am 31.12.2025. Danach besteht ein Entschädigungsanspruch gegenüber der SOKA-BAU (Sozialkassen der Bauwirtschaft).