Haben sich Änderungen der Besteuerungsgrundlagen ergeben, muss eine Schlussbesprechung abgehalten werden. Der Arbeitgeber hat das Recht, auf die Schlussbesprechung zu verzichten.[1] Eine Schlussbesprechung kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auch fernmündlich oder elektronisch[2] durchgeführt werden.

Bei der Schlussbesprechung muss das Ergebnis der Außenprüfung umfassend erörtert werden – insbesondere

  • strittige Sachverhalte,
  • rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen sowie
  • steuerliche Auswirkungen.

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