Haben sich Änderungen der Besteuerungsgrundlagen ergeben, muss eine Schlussbesprechung abgehalten werden. Der Arbeitgeber hat das Recht, auf die Schlussbesprechung zu verzichten.[1] Eine Schlussbesprechung kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auch fernmündlich oder elektronisch[2] durchgeführt werden.
Bei der Schlussbesprechung muss das Ergebnis der Außenprüfung umfassend erörtert werden – insbesondere
- strittige Sachverhalte,
- rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen sowie
- steuerliche Auswirkungen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen