6.1 Höhe und Voraussetzungen
Alleinerziehende können für die Besteuerung nicht den Splittingtarif wählen und haben deshalb auch nicht die Möglichkeit des Lohnsteuerabzugs nach Steuerklasse III."Echten" Alleinerziehenden wird zum Ausgleich der erziehungsbedingten Mehraufwendungen ein Steuerentlastungsbetrag von 4.260 EUR gewährt, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.
Entlastungsbetrag bei Alleinerziehenden mit mehr als einem Kind
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird in Abhängigkeit der Kinderzahl gestaffelt. Für das zweite und jedes weitere Kind, das im Haushalt des Alleinerziehenden lebt, wird ein zusätzlicher Freibetrag von 240 EUR gewährt.
6.2 Antragstellung/Antragsverfahren
Im Lohnsteuerverfahren wird der Grund-Entlastungsbetrag von 4.260 EUR für das erste Kind über die Steuerklasse II berücksichtigt. Die erstmalige Gewährung der Steuerklasse II ist im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. Über die Steuerklasse II kann nur der Grund-Entlastungsbetrag berücksichtigt werden.
Der Zusatz-Entlastungsbetrag von 240 EUR für jedes weitere haushaltszugehörige Kind wird dem alleinerziehenden Arbeitnehmer neben der Steuerklasse II als zusätzlicher Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren gewährt. Steht dem Arbeitnehmer ein erhöhter Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu, kann er bei seinem Wohnsitzfinanzamt die Bescheinigung eines Freibetrags von jeweils 240 EUR für das zweite und jedes weitere Kind in der ELStAM-Datenbank beantragen. Die Antragsgrenze von 600 EUR findet keine Anwendung. Die Bescheinigung des Erhöhungsbetrags von 240 EUR für das zweite und jedes weitere Kind im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bewirkt nicht, dass der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung nach Ablauf des Jahres abgeben muss. Der Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind wird auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume verteilt, die auf den Monat der Antragsstellung folgen. Die ELStAM-Bescheinigung des Freibetrags erfolgt auf Antrag für 2 Jahre. Für die Antragstellung ist neben dem Hauptvordruck die Anlage "Kinder" zu verwenden.
6.3 Zeitanteilige Berücksichtigung im Jahr der Heirat oder Trennung
Nach früherer Besteuerungspraxis scheiterte im Jahr der Eheschließung bzw. Trennung bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartnern eine zeitanteilige Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende daran, dass die Anwendung des Splittingtarifs und damit Steuerklasse III für das gesamte Kalenderjahr Vorrang hatte. Der BFH hat sich dieser Rechtsauffassung nicht angeschlossen und verlangt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG eine zeitanteilige Berücksichtigung des Steuerentlastungsbetrags. Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsauslegung.
Während die Gewährung der Steuerklasse III und damit die zeitanteilige Kürzung des Steuerentlastungsbetrags durch den Wegfall der Steuerklasse II im Jahr der Eheschließung in der Lohnsteuerpraxis problemlos umgesetzt werden konnte, bereitet die technische Abwicklung im Trennungsjahr Schwierigkeiten, da die Steuerklasse II wegen der zu Recht ganzjährig bescheinigten Steuerklasse III (Jahresprinzip) nicht gewährt werden kann. Als Lösungsweg bietet die Finanzverwaltung im aktualisierten Anwendungsschreiben die zeitanteilige Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 4.260 EUR als Freibetrag im Lohnsteuerverfahren an, wie sie der Gesetzgeber bei verwitweten Arbeitnehmern (Ehegatten oder Lebenspartner) bereits für das Todes- und das Folgejahr vorsieht.
Entlastungsbeitrag bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten im Trennungsjahr
Ab 2025 erfährt die bisherige Verwaltungsanweisung eine gesetzliche Festlegung im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren, indem der Katalog der Freibetragssachverhalte um die neue Fallgruppe"Steuerentlastungsbetrag im Trennungsjahr" erweitert wird. Der dauernd getrennt lebende, alleinerziehende Ehegatte kann den anteiligen Entlastungsbetrag ab dem Monat der Trennung in der ELStAM-Datenbank als Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren eintragen lassen. Da durch die ganzjährige Steuerklasse III eine Berücksichtigung über die Steuerklasse II im Trennungsjahr ausgeschlossen ist, bietet der Gesetzgeber in diesen Fällen die Möglichkeit für den Abzug des (anteiligen) Entlastungsbetrags für Alleinerziehende in Form eines als ELStAM bescheinigten Lohnsteuerfreibetrags.
Im Folgejahr (Wegfall der Steuerklasse III) wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Lohnsteuerverfahren ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind, insbesondere keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen in § 24b Abs. 3 EStG genannten volljähr...