Geänderter Lohnsteuertarif im Dezember 2024
Im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 wurden rückwirkend für das Jahr 2024 der Grundfreibetrag von bisher 11.604 EUR auf 11.784 EUR und der Kinderfreibetrag je Elternteil von 3.192 EUR auf 3.306 EUR angehoben. Arbeitgeber mussten die erhöhten Freibeträge erstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30.11.2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30.11.2024 zufließen, anwenden.
Dies bedeutet, dass sich die steuerliche Entlastung mit der Lohnzahlung für Dezember auswirkte und der Arbeitnehmer die für die Vormonate zu viel gezahlte Steuer insgesamt zum Ende des Jahres vom Arbeitgeber erstattet bekam (sog. Nachholung). Dies gilt auch für die sog. Annexsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Beim betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ist ebenfalls der Einkommensteuertarif 2024 unter Ansatz der erhöhten Freibeträge maßgebend.
Damit das Lohnprogramm des Arbeitgebers die erhöhten Beträge im Dezember 2024 berücksichtigen konnte, hatte das Bundesministerium der Finanzen einen geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge veröffentlicht.
Aufgrund der besonderen Anwendungsvorschrift haben die geänderten Pauschbeträge keine Auswirkungen auf die Lohnsteuerberechnungen für die Monate Januar bis November 2024 gehabt. Dementsprechend erhalten Arbeitnehmer, die im Dezember 2024 in keinem Arbeitsverhältnis mehr standen und daher für Dezember auch keinen Arbeitslohn bezogen, die steuerliche Entlastung erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2024.