Allgemeines

>BMF vom 16.11.2021 (BStBl I S. 2308)

Anhang 29a

[1] § 19a wurde durch Artikel 3 des FoStoG eingefügt und ist erstmals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30.6.2021 übertragen werden >§ 52 Abs. 27.

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