Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem besonderen Pauschsteuersatz auf Antrag des Arbeitgebers (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
Unter nachstehenden Voraussetzungen kann der Arbeitgeber beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen, dass sonstige Bezüge bis zu 1.000 EUR jährlich pro Arbeitnehmer mit einem besonderen Pauschalsteuersatz der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden.
Der Lohnsteuer-Pauschalierungsrechner ermittelt nach Eingabe der hierfür notwendigen Angaben diesen Pauschsteuersatz und formuliert den entsprechenden formlosen Antrag an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt.
Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Die Pauschalierung mit einem besonderen Pauschsteuersatz ist immer dann möglich, wenn
R 40.1 LStR beinhaltet konkrete Ausführungen zu dieser Pauschalierungsvorschrift.
Sonstige Bezüge
Sonstige Bezüge sind alle Vergütungen, die nicht zum laufenden Arbeitslohn zu rechnen sind. Das sind insbesondere alle einmalig gewährten Zahlungen zu einem bestimmten Anlass oder zu einem bestimmten Zeitpunkt, wie z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt, Tantiemen, steuerpflichtige Beihilfen, steuerpflichtige Abfindungen, Prämien, Jubiläumszuwendungen etc.
Eine größere Zahl von Fällen
Eine größere Zahl von Fällen ist ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn gleichzeitig mind. 20 Arbeitnehmer in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden. Wird ein Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung für weniger als 20 Arbeitnehmer gestellt, so kann unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Arbeitgebers und der mit der Pauschalbesteuerung angestrebten Vereinfachung eine größere Zahl von Fällen auch bei weniger als 20 Arbeitnehmern angenommen werden.
1.000-EUR-Grenze
Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist nur zulässig, soweit der Gesamtbetrag der pauschal zu besteuernden Bezüge eines Arbeitnehmers im Kalenderjahr den Betrag von 1.000 EUR nicht übersteigt. Diese Begrenzung muss der Arbeitgeber anhand der Aufzeichnungen im Lohnkonto vor jedem Antrag prüfen. Wird der Betrag von 1.000 EUR überschritten, so kann der übersteigende Betrag nicht pauschaliert werden.
Pauschalierung der Lohnsteuer bei Lohnsteuer-Außenprüfungen (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
Die Pauschalierung mit einem individuellen Pauschsteuersatz kommt auch in Fällen einer Lohnsteuer-Außenprüfung in Betracht, wenn infolge der Prüfung in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, da der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. In diesem Zusammenhang kann die 1.000-EUR-Grenze überschritten werden. Auch muss es sich hierbei nicht um sonstige Bezüge handeln.
Diese Pauschalierung setzt ebenfalls einen Antrag des Arbeitgebers beim zuständigen Finanzamt voraus. Die Ermittlung des entsprechenden Steuersatzes übernimmt aber der Lohnsteuerprüfer.