Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Rheinland-Pfalz u. Saarland, 28.08.2002 (AVE-Anfang: 01.04.2003; AVE-Ende: 30.09.2003)
Nummer: 25609.040
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- und Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz u. Saarland
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 28. August 2002
Vorgänger: 25609.028
Nachfolger: 25609.045
AVE
AVE Anfang 01. April 2003
AVE Ende 30. September 2003
Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 115 vom 26. Juni 2003
Bundesanzeiger Nummer 118 vom 01. Juli 2003
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 28. Mai 2003
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Rheinland-Pfalz die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz mit Wirkung vom 1. April 2003 für allgemeinverbindlich erklärt:
a) |
Lohntarifvertrag vom 28. August 2002 |
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Rheinland-Pfalz und im Saarland
Die Allgemeinverbindlicherklärung der oben aufgeführten Tarifverträge wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge erfolgt mit folgenden Hinweisen:
1. |
Die Tarifverträge zu Buchstabe a können nur solche Betriebe erfassen, die ihren Betriebssitz in Rheinland-Pfalz haben. |
Unterzeichnet:
Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 23. Mai 2003
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Saarlandes die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
b) |
der Lohntarifvertrag vom 28. August 2002 |
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Rheinland-Pfalz und im Saarland
mit Wirkung vom 1. Mai 2003 für den Bereich des Saarlandes für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Saarland Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Lohntarifvertrag für das Bewachungsgewerbe in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland
vom 28. August 2002,
gültig ab 1. Oktober 2002
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,
Landesgruppe Rheinland-Pfalz / Saarland
- einerseits -
und der
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V., Landesfachbereich 13 - Besondere Dienstleistungen,
Landesbezirke Rheinland-Pfalz und Saarland
- andererseits -
wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
räumlich:
für die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland
fachlich:
für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in Rheinland-Pfalz/Saarland liegen.
persönlich:
für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes.
Alle Bezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.
§ 2 Löhne
Die Löhne betragen ab 1. Oktober 2002:
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Euro/Std. |
I. |
REVIERWACHDIENST |
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Arbeitnehmer im Revierwachdienst |
6,25 |
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II. |
SEPARATWACHDIENST |
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a) |
Arbeitnehmer im Separatwachdienst |
5,13 |
b) |
Pförtnerinnen und Pförtner im Separatwachdienst erhalten bei Ausübung dieser Funktion einen Zuschlag von Euro 0,45 je Stunde |
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c) |
Arbeitnehmer, die als Sicherungsposten gemäß den Vorschriften der DB (mit SIPO-Buch) tätig sind |
7,90 |
d) |
Arbeitnehmer in Notruf-Serviceleitstellen |
6,32 |
c) |
Arbeitnehmer im Separatwachdienst, die auf Anforderung des Auftraggebers eine IHK-Prüfung als "Geprüfte Werkschutzfachkraft" abgelegt haben müssen |
7,31 |
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III. |
SONDEREINSÄTZE |
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Die Löhne bei Sondereinsätzen wie:
- Sportveranstaltungen
- Absperrungen
- Ausstellungen, usw.,
die durch das Stammpersonal ausgeführt werden, unterliegen innerbetrieblicher Vereinbarung, dürfen aber nicht unter dem Stundenlohn für den Separatwachdienst (siehe II. a) liegen |
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§ 3 Vertretung
Wird Beschäftigten vertretungsweise eine im Tarifvertrag höher bewertete Tätigkeit übertragen, so erhalten sie für die Zeit der Vertretung den Lohn der ihrer Tätigkeit entsprechenden Lohngruppe.
§ 4 Hundehaltung
Für eigene Wachhunde der Wachleute, die diese auf Anordnung des Betriebes im Dienst einsetzen, erhalten diese Wachleute zur Abgeltung aller entstehenden Kosten für diejenigen Dienstschichten, in denen der Hund Verwendung findet, eine Entschädigung in Höhe von Euro 2,40 je Diens...