Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Gebäudereinigerhandwerk, Baden-Württemberg, 04.05.2000 (AVE-Anfang: 01.07.2000; AVE-Ende: 30.04.2002)
Nummer: 21201.194
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Gebäudereinigerhandwerk
Tarifgebiet: Baden-Württemberg
Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende
Datum: 04. Mai 2000
Vorgänger: 21201.164
Nachfolger: 21201.208
AVE
AVE Anfang 01. Juli 2000
AVE Ende 30. April 2002
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 165 vom 01. September 2000
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk
vom 3. August 2000
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Baden-Württemberg
der Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen vom 4. Mai 2000 für das Gebäudereinigerhandwerk in Baden-Württemberg
mit Wirkung vom 1. Juli 2000
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Landes Baden-Württemberg für allgemein verbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung wird § 3 Satz 1 des Lohntarifvertrags ausgenommen.
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemein verbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Sozialministerium Baden-Württemberg
Lohntarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk in Baden-Württemberg
vom 4. Mai 2000
Zwischen
der Landesinnung des Gebäudereiniger-Handwerks
Baden-Württemberg, Stuttgart
der Innung des Gebäudereiniger-Handwerks Südbaden,
Freiburg
einerseits
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Landesverband Baden-Württemberg, Stuttgart
andererseits
ist für das Tarifgebiet Baden-Württemberg folgender Lohntarifvertrag vereinbart worden:
§ 1 Geltungsbereich
l. Räumlich:
Das Gebiet des Landes Baden-Württemberg.
lI. Betrieblich:
Alle Betriebe, die folgende, dem Gebäudereiniger-Handwerk zuzurechnenden Tätigkeiten, ausüben:
- Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art,
- Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudereinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen,
- Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen,
- Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen und -einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen,
- Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes,
- Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,
- Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene.
Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.
lll. Persönlich:
Alle Beschäftigten, die eine nach den Vorschriften über die Rentenversicherung der Arbeiter, gemäß dem 6. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 5 Absatz 2 (SGB VI) bzw. § 8 (SGB IV), eine geringfügige Beschäftigung ausüben sowie die Auszubildenden.
§ 2 Beschäftigungsarten (Tätigkeitsbereiche)
1. |
Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung |
2. |
Gebäude-Innenreinigung und Unterhaltsreinigung |
3. |
Bauschlußreinigung (ausgenommen die unter 1. genannten Tätigkeitsbereiche) |
§ 3 Löhne
Der Lohntarifvertrag vom 24. Juni 1997 wird vom 1. Mai 1999 bis 30. Juni 2000 wieder in Kraft gesetzt.
Ab 1. Juli 2000 gelten die nachstehenden Löhne und Ausbildungsvergütungen.
Tätigkeitsbereich (1)
Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung
|
Lohn gültig vom 1.7.2000 - 30.4.2002 |
|
|
|
Facharbeiter/in (Ecklohn A) |
DM 22,21 |
11,36 Euro |
Fach-Vorarbeiter/in |
DM 25,54 |
13,06 Euro |
Reiniger/in |
DM 19,99 |
10,22 Euro |
Helfer/in |
DM 18,88 |
9,65 Euro |
Tätigkeitsbereich (2)
Innenreinigung und Unterhaltsreinigung
Innenreiniger/in und |
|
|
Unterhaltsreiniger/in |
|
|
(Ecklohn B) |
DM 15,10 |
7,72 Euro |
Vorarbeiter/in |
DM 16,61 |
8,49 Euro |
Vorarbeiter/in für Arbeitsgruppen mit mehr als 15 Beschäftigten |
DM 17,37 |
8,88 Euro |
Tätigkeitsbereich (3)
Bauschlußreinigung
Bauschlußreiniger/in |
DM 18,76 |
9,59 Euro |
Vorarbeiter/in |
DM 19,66 |
10,05 Euro |
Vorarbeiter/in für Arbeitsgruppen mit mehr als 15 Beschäftigten |
DM 20,59 |
10,53 Euro |
§ 4 Vergütungen für Auszubildende
Die Ausbildungsvergütungen betragen:
im 1. Ausbildungsjahr |
DM 1.035,– |
529,19 Euro |
im 2. Ausbildungsjahr |
DM 1.185,– |
605,88 Euro |
im 3. Ausbildungsjahr |
DM 1.450,– |
741,37 Euro |
§ 5 Leistungs- und Pauschal-Lohn
Soweit im Leistungs- oder Pauschal-Lohn gearbeitet wird, ist dieser innerbetr...