Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV (kerntechnische Anlagen), Wach- und Sicherheitsgewerbe, Rheinland-Pfalz u. Saarland, 03.09.2003 (AVE-Anfang: 01.10.2003; AVE-Ende: 30.06.2006)
Nummer: 25609.045
Klassifizierung: Lohn-TV (kerntechnische Anlagen)
Fachbereich: Wach- und Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz u. Saarland
Geltungsbereich: Arbeiter in kerntechnische Anlagen
Datum: 03. September 2003
Vorgänger: 25609.040
Nachfolger: 25609.047
AVE
AVE Anfang 01. Oktober 2003
AVE Ende 30. Juni 2006
Fundstellen: Bundesanzeiger (für RP) Nummer 83 vom 04. Mai 2004
Bundesanzeiger (für SA) Nummer 75 vom 21. April 2004
Bemerkung
a) |
Der Anhang für kerntechnische Anlagen ist erst allgemeinverbindlich ab 07.02.2004 (RP) bzw. ab 01.02.2004 (SA). |
b) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
c) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 5. April 2004
Auf Grund der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für Rheinland-Pfalz die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz für allgemeinverbindlich erklärt:
b) |
der Lohntarifvertrag nebst Anhang (nur für kerntechnische Anlagen) vom 3. September 2003 |
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Rheinland-Pfalz und im Saarland
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit die Tarifverträge auf andere Tarifverträge verweisen, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit die Verträge, auf die Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge erfolgt mit folgenden Hinweisen:
1. |
Die Tarifverträge zu Buchstabe b können nur solche Betriebe erfassen, die ihren Betriebssitz in Rheinland-Pfalz haben. |
Beginn der Allgemeinverbindlichkeit: 1. Oktober 2003
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 19. März 2004
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Saarlandes die nachstehenden Tarifverträge, nämlich
b) |
der Lohntarifvertrag nebst Anhang (nur für kerntechnische Anlagen) |
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Rheinland-Pfalz und im Saarland vom 3. September 2003
mit Wirkung vom 1. Oktober 2003
der Anhang (nur für kerntechnische Anlagen) des Tarifvertrages zu Buchstabe b jedoch erst ab 1. Februar 2004
mit der weiter unten stehenden Einschränkung für den Bereich des Saarlandes für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit nachstehender Einschränkung:
Soweit Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland
vom 3. September 2003,
gültig ab 1. Oktober 2003
Zwischen dem
dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,
Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland
- einerseits -
und der
(Gewerkschaft ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V., Landesfachbereich 13
Besondere Dienstleistungen, Landesbezirke Rheinland-Pfalz und Saarland
- andererseits -
wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich: für die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland.
fachlich: für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland liegen.
persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes.
Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.
§ 2 Löhne
Die Löhne betragen
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Lohngruppe |
1.10.2003 - 30.9.2004 Euro/Std. |
1.10.2004 - 30.9.2005 Euro/Std. |
I. |
Revierwachdienst |
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Arbeitnehmer im Revierwachdienst |
6,33 |
6,41 |
II. |
Separatwachdienst |
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a) |
Arbeitnehmer im Separatwachdienst |
5,19 |
5,25 |
b) |
Pförtner im Separatwachdienst erhalten bei Ausübung dieser Funktion.einen Zuschlag von Euro 0,45 je Stunde |
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c) |
Arbeitnehmer, die als Sicherungsposten gemäß den Vorschriften der DB (mit SIPO-Buch) tätig sind |
7,99 |
8,09 |
d) |
Arbeitnehmer in Notruf... |