Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Bekleidungsindustrie, Hessen, 06.06.1995 (AVE-Anfang: 07.09.1995; AVE-Ende: 30.04.1996)
Nummer: 12010.031
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Bekleidungsindustrie
Tarifgebiet: Hessen
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 06. Juni 1995
Nachfolger: 12010.034
AVE
AVE Anfang 07. September 1995
AVE Ende 30. April 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 215 vom 16. November 1995
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie
vom 16. Oktober 1995
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hessen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
III.
a) |
Lohntarifvertrag einschließlich Urlaubsgeld - mit Ausnahme des § 4 Nr. 3 und 5, |
für die Bekleidungsindustrie im Lande Hessen vom 6. Juni 1995.
Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt mit dem 7. September 1995 in Kraft.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Maßgabe:
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung
Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen der Bekleidungsindustrie Hessen
vom 6. Juni 1995
Zwischen dem
Verband der Bekleidungsindustrie Hessen e.V.,Am Bienengarten 3, 63322 Rödermark,
einerseits,
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirksleitung Frankfurt/M, Wilhelm-Leuschnerstr. 69 - 77, 60329 Frankfurt/Main,
andererseits,
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Tarifvertrages erstreckt sich:
räumlich: auf das Land Hessen,
fachlich: auf Betriebe der Bekleidungsindustrie sowie Betriebsabteilungen fachfremder Unternehmen, in denen Bekleidung industriell hergestellt wird.
Nicht erfaßt werden:
- Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Absatz 5 TVG nachwirkt.
- Firmen, Betriebe und Betriebsabteilungen, die als nachgeordnete Produktionsstufen einer tarifgebundenen textilindustriellen Firma angegliedert sind.
persönlich: auf Arbeitnehmer/innen, die eine der Arbeiterrentenversicherungspflicht unterliegende Tätigkeit ausüben.
§ 2 Lohntarifsätze und Lohnrahmentarifvertrag
1. |
Ab 1.5.1995 erhöhen sich die seit dem 1.12.1994 wirksamen tariflichen Lohnsätze in den einzelnen Lohngruppen um 3,4%. Diese Erhöhungen stellen Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur im Sinne des § 11 Bundesurlaubsgesetz dar. |
2. |
Die Lohntafel und die Stundenlöhne für die sonstigen gewerblichen Arbeitnehmer/innen - gültig ab 1. Mai 1995 - sind in der Anlage beigefügt. |
3. |
Das Tätigkeitsverzeichnis in der Fassung vom 30.6.1993, bestehend aus den Tätigkeitsgruppen A bis D, ist in der Anlage beigefügt. |
4. |
Die unter den Ziffern 2. und 3. aufgeführten Anlagen sind Bestandteil dieses Tarifvertrages. |
§ 3 Lohngestaltung
1. |
Für Zeitlohn, Akkordarbeit und fließende Fertigung gelten die Bestimmungen des Manteltarifvertrages. |
2. |
Müssen Arbeitnehmer/innen die Arbeit unter besonders schwierigen Bedingungen ausführen, z.B. Nähen an schwerer Überbekleidung (ausgenommen die Arbeiten an kleinen Teilen), so ist ihnen bei der Zeitlohn- oder Akkordarbeit ein Zuschlag von bis zu 10 Prozent zu zahlen. |
§ 4 Eingruppierung nicht erfaßter Tätigkeiten
1. |
Die in diesem Tarifvertrag nicht aufgeführten Tätigkeiten werden in schriftlicher Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat, unter Berücksichtigung folgender Anforderungsmerkmale
- Fachkönnen,
- Geschicklichkeit,
- Verantwortung,
- körperliche Belastung,
- Belastung der Sinne und Nerven,
- Umgebungseinflüsse,
- erschwerende Bedingungen,
eingruppiert. Die im Tarifvertrag aufgeführten Tätigkeiten dienen bei normaler (mittlerer) Belastung hinsichtlich ihrer Wertigkeit als Richtbeispiele. |
2. |
Für die Eingruppierung in die Lohngruppen ist ausschließlich die ausgeübte Tätigkeit, nicht die Berufsbezeichnung oder eine bestimmte Berufsausbildung maßgebend. |
3. |
Die Tarifparteien sind von den abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen nach Ziffer 1. zu informieren. |
4. |
Hat sich nach einer unter Beteiligung des Betriebsrates erfolgten Ein- oder Umgruppierung (§ 99 BetrVG) das Tätigkeitsbild der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers verändert, ohne daß eine Versetzung im Sinne des § 95 BetrVG vorliegt, kann der Betriebsrat eine Überprüfung der Eingruppierung und eine neue Eingruppierungsentscheidung des Arbeitgebers verlangen. |
5. |
Bei betrieblichen Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Tarifvertrages, insbesondere bezüglich der Eingr... |