Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer für den von dritter Seite gezahlten Arbeitslohn dann einzubehalten, wenn der Dritte in der praktischen Auswirkung lediglich als Zahlstelle des Arbeitgebers in die Auszahlung des Arbeitslohns eingeschaltet ist. In diesem Fall sind die Arbeitgeberpflichten uneingeschränkt allein durch den Arbeitgeber, nicht hingegen von der Zahlstelle zu erfüllen. Gleiches gilt, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht.
Die Lohnsteuer-Richtlinien unterscheiden zwischen unechten und echten Lohnzahlungen durch Dritte:
- Die unechte Lohnzahlung von dritter Seite löst stets eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung beim Arbeitgeber aus.
- Von einer echten Lohnzahlung durch Dritte muss der Arbeitgeber den Lohnabzug hingegen nur dann vornehmen, wenn er über die Tatsache und Höhe der Leistung Kenntnis erlangt bzw. bei der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können.
2.1 Unechte Lohnzahlung eines Dritten
Leistet ein Dritter lediglich als Leistungsmittler des Arbeitgebers, geht die Verwaltung von einer unechten Lohnzahlung des Dritten aus. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Dritte im Auftrag des Arbeitgebers leistet oder die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers innehat. Sind der Arbeitgeber und der Dritte konzernmäßig verbunden, verschafft diese Situation dem Arbeitgeber die Möglichkeit, auf Entscheidungen des Dritten Einfluss zu nehmen.
Gleiches gilt, wenn der Dritte Zahlungen aufgrund konkreter Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber leistet, z. B. wenn eine selbstständige Kasse die Zahlungen von Unterstützungsleistungen oder von Erholungsbeihilfen vornimmt. Die Lohnsteuerabzugsverpflichtung hat daher der Arbeitgeber.
2.2 Echte Lohnzahlung eines Dritten
Eine echte Lohnzahlung eines Dritten liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer Vorteile als Barzuwendung von einem Dritten eingeräumt und tatsächlich erbracht werden, mit denen der Dritte wirtschaftlich belastet ist. Die Leistung muss folgende Merkmale aufweisen:
- sie wurde im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbracht,
- sie wurde für den Arbeitgeber erbracht,
- der Arbeitgeber hat von der Vorteilsgewährung Kenntnis oder müsste sie haben.
Hier muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten und abführen.
Eine Lohnzahlung eines Dritten liegt z. B. in folgenden Fällen vor:
- Der Belegarzt, der dem in seiner Privatstation tätigen Krankenhauspersonal eine zusätzliche Vergütung zahlt.
- Provisionen und Sachprämien, die Arbeitnehmer von Kreditinstituten für den Abschluss von Bauspar- oder Versicherungsverträgen von den Bausparkassen oder Versicherungsunternehmen erhalten.
- Vergütungen, die ein Berufssportler von einem inländischen Verband für die Teilnahme an Turnieren, Länderspielen usw. erhält.
Rabattgewährung durch Dritte
Bei Rabattvorteilen, die von Dritten gewährt werden, ergibt sich die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug erst dann, wenn der Arbeitgeber in den Vorgang der Vorteilsgewährung eingeschaltet ist. Eine solche Mitwirkung liegt vor, wenn
- aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Sachbezug entstanden ist oder
- der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat, z. B. Inkassotätigkeit oder Haftung, oder
- dem Arbeitnehmer Sachbezüge von einem Unternehmen zugewendet werden, dessen Arbeitnehmer ihrerseits Sachbezüge vom Arbeitgeber erhalten oder
- zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder eine enge Beziehung sonstiger Art besteht, z. B. wenn der Arbeitgeber und der Dritte konzernmäßig verbunden sind.
Mitwirkung des Arbeitgebers ist entscheidend
Gewährt ein Dritter, z. B. im Rahmen eines Mitarbeiter-Vorteilsprogramms, Rabatte für eigene Produkte und hat der eigene Arbeitgeber hieran nicht selbst mitgewirkt, liegt kein Arbeitslohn von dritter Seite vor, da die Vorteilsgewährung hier nicht für eine Leistung an den eigenen Arbeitgeber gewährt wird. Die Kenntnis des eigenen Arbeitgebers von der Vorteilsgewährung des Dritten ist unschädlich. Nach der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung ist es daher unschädlich, wenn der Arbeitgeber lediglich Angebote Dritter in seinem Betrieb bekannt macht oder die Bekanntmachung duldet. Ebenfalls unschädlich ist es, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang die Betriebszugehörigkeit bescheinigt. Auch die bloße Mitwirkung des Arbeitgebers in Form einer Inkassotätigkeit für den Dritten reicht nicht aus, um den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zur Arbeitsleistung seines Arbeitnehmers für sich allein zu begründen.
2.3 Freiwillige Übernahme der Lohnsteuer durch den Dritten
Grundsätzlich ist nur der inländische Arbeitgeber berechtigt und zugleich verpflichtet, vom Arbeitslohn seiner Arbeitnehmer Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und die Summe der für sämtliche Arbeitnehmer ...